Sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Arbeitskleidung zu tragen, so gehört das An- und Ausziehen dieser schon zur Arbeitszeit, wenn die Arbeitskleidung fremdnützig ist. Zu diesem Schluss kommt das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az: 1 ABR 54/08).

Mehrere Mitarbeiter eines Betriebes hatten erst nach dem Umkleiden ausgestempeln. Dafür ermahnte sie der Arbeitgeber, was wiederum den Betriebsrat störte. Schließlich landete der Fall vor dem BAG. Das An- und Ablegen der Arbeitskleidung ist Arbeitszeit, stellten die Richter klar. Umkleidezeiten gehörten nämlich zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden dem Bedürfnis des Arbeitgebers diene.

Dies gilt laut ARAG Rechtsschutzversicherung jedenfalls dann, wenn die vorgeschriebene Dienstbekleidung besonders auffällig ist und deshalb nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen zu werden braucht

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