Auszahlung offener Urlaubstage (Urteil 28 Ca 1960/13) auch ohne Arbeit

Wer beim Ausscheiden aus seinem bisherigen Job noch offene Urlaubstage hat, kann sich diese in Geld auszahlen lassen. Und zwar auch dann, wenn er die normalerweise zu den Urlaubsansprüchen führende vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht hat, weil er im Urlaubsjahr krank war. Darauf hat das Arbeitsgericht Berlin bestanden (Az. 28 Ca 1960/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verweigerte in diesem Fall der Ex-Arbeitgeber die Auszahlung der nicht genommenen Urlaubstage mit der Argumentation, ein voller Urlaub stehe nur demjenigen zu, der dafür auch die volle Arbeitsleistung erbracht habe.

Dem widersprach das Arbeitsgericht. Der gesetzlich geschützte Erholungsurlaub sei nicht allein dafür gedacht, die erschöpfte Arbeitskraft wieder zu regenerieren. “Vielmehr soll dem Arbeitnehmer mit dem Urlaubsanspruch auch eine Sphäre der Selbstbestimmung in persönlicher Freiheit ermöglicht werden”, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Berliner Richterspruch. Wer seinen Urlaub krankheitsbedingt nicht mehr antreten konnte, hat ihn beim Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt zu bekommen.

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