Praxisgebühr: Was tun bei Post von RVR Rechtsanwälte Stuttgart?

Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist für alle Rechnungen aus dem Jahr 2009 verschickt die Kanzlei RVR Rechtsanwälte aus Stuttgart im Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Briefe an Verbraucher, die sie als “Anhörung” bezeichnet. Das berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Bredouille: In vielen Fällen hätten die Krankenkassen-Mitglieder Nachweise über die korrekte Bezahlung der Praxisgebühr vor drei oder vier Jahren nicht mehr zur Hand.

“Dieser Einzug rückständiger Gebühren nach so vielen Jahren ist für die meisten Versicherten nicht nachvollziehbar und ärgerlich”, so der Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Hamburg, Christoph Kranich. Sein Tipp: In der Vergangenheit seien Zahlungsaufforderungen nach kritischen Anfragen zu den Behandlungsdetails wieder zurückgezogen worden.

Praxisgebühr muss zunächst vom Arzt angemahnt werden

Die Eintreibung nicht entrichteter Praxisgebühren durch ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verboten, allerdings dürfen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung keine Mahn- und Säumnisentgelte erhoben werden. Christoph Kranich weist zudem darauf hin, dass Ärzte nicht bezahlte Praxisgebühren vorher selbst anmahnen müssen, bevor die Forderung von der Kassenärztlichen Vereinigung eingetrieben werden kann.

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Patienten, die zurzeit mit solchen “Anhörungen” konfrontiert sind und keine Quittung mehr vorlegen können, die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg oder die Kanzlei RVR Rechtsanwälte darauf hinzuweisen, dass sie bislang keine Mahnung von ihrem Arzt erhalten haben und die aktuelle “Anhörung” der erste Schriftwechsel zu diesem Vorgang ist.

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Ein Gedanke zu „Praxisgebühr: Was tun bei Post von RVR Rechtsanwälte Stuttgart?

  1. Lena Meng Antworten

    In Sachen Inkasso gibt es nur noch wenigen Firmen, denen man vertrauen kann.
    Gut, wenn man einen starken Partner gefunden hat, der das Forderungsmanagement professionell für einen leitet.

    MfG
    L. Meng

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