Orkan-Schäden: Welche Versicherung zahlt was

Mit Spitzengeschwindigkeiten von bis zu 200 Stundenkilometern wüten immer wieder Orkane in Deutschland und hinterlassen teils schwere Verwüstung. Ein Trost für die Opfer: Durch das hohe Tempo müssen Versicherer die meisten Schäden übernehmen, denn als Ersatzvoraussetzung gilt: Es muss sich um einen Sturm mit mehr als acht Windstärken (über 61 km/h) gehandelt haben. Hier ein Überblick, wer was bezahlt.

  • Für Mieter: Sie müssen sich in erster Linie an ihre Hausratversicherung wenden. Die Police ersetzt Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen, die im Haus untergebracht sind. SAT-Schüsseln, Antennen, Markisen und andere außen am Haus angebrachte Sachen sind meist nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze mitversichert. Voraussetzung dafür ist stets, dass der Mieter am Haus angebrachte Sachen auf eigene Rechnung angeschafft hat. Wurde ein vom Mieter bezahlter Teppich durch eindringenden Regen beschädigt, ist das ebenfalls ein Fall für die Hausratversicherung.
  • Für Vermieter und Hausbesitzer: Sie sollten Schäden schnell der Wohngebäudeversicherung melden. Die Police zahlt für alle Schäden am Haus und Sachen, die mit dem Haus fest verbunden sind. Es muss aber das Sturmrisiko in dem Vertrag eingeschlossen sein, was bei der sogenannten “gebundenen Wohngebäudeversicherung“ meist der Fall ist. Die Wohngebäudeversicherung kommt dann auch für Folgeschäden auf, wenn zum Beispiel während des Sturms durch kaputte Fenster Regen ins Haus eindringt.

Dass mindestens Windstärke acht geherrscht hat, muss – im Zweifel – der Versicherungsnehmer beweisen. Hierfür kann er sich der Windmessungen durch die Wetterämter bedienen. Sind keine Windmessungen der Wetterämter verfügbar, könne der Versicherungsnehmer auf Beweiserleichterungen pochen. Dabei hilft es, Schäden von betroffenen Nachbarn sowie die eigenen Schäden mit Fotos zu dokumentieren und Berichte der Tagespresse beim Versicherer einzureichen.

Eine Schadenmeldung sollte nach einem Unwetterschaden unverzüglich eingereicht werden, also ohne schuldhaftes Verzögern. Wer sich erst nach ein paar Tagen an seine Versicherung erinnert, wird deswegen aber nicht gleich mit Regulierungsverweigerung bestraft. Die verspätete Meldung müsste schon einen Einfluss auf die Schadenhöhe haben oder die Schadenaufklärung erschweren.

Schadensminderungspflicht nach dem Unwetter beachten

Bedeutsamer ist die Schadensminderungspflicht direkt nach dem Unwetter: Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass beispielsweise zerbrochene Fenster abgedichtet oder Hausratgegenstände im Keller möglichst in Sicherheit gebracht werden müssen, damit der Schaden nicht größer wird. Zur Dokumentierung sollten Fotos gemacht werden. Ferner sollte eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände erstellt werden. Auch Zeugen können hilfreich sein. Es sollte auf keinen Fall ein eigener Gutachter bestellt werden. Die Gesellschaft trägt nur die Kosten für einen von ihr beauftragten Sachverständigen. Beschädigte Sachen sollten nie ohne ausdrückliche (schriftliche) Zustimmung des Versicherers entsorgt werden.

Vorsicht bei Abfindungserklärung

Besteht kein eigener Versicherungsschutz, können Geschädigte eventuell Ersatz beanspruchen, wenn zum Beispiel ein bereits vorher maroder Baum vom Nachbargrundstück auf das eigene Haus oder das Auto gestürzt ist. Dann hätte der Grundstücksbesitzer seine sogenannten Verkehrssicherungspflichten verletzt und müsste haften. Ihm muss aber ein Verschulden vorwerfbar sein, urteilte zum Beispiel das Oberlandesgericht Nürnberg (Az: 4 U 1761/95). Wenn etwa ein Baum nicht erkennbar an “Wurzelfäule” erkrankt war, könne daraus kein Vorwurf gemacht werden.

Wenn Schadenregulierer der Versicherungen an Ort und Stelle den Schaden ermitteln und „großzügig“ sofort einen Scheck ausstellen, ist dies meistens mit der Unterzeichnung einer Abfindungserklärung verbunden. Oft reichen die vereinbarten Beträge nicht aus, den Schaden zu beseitigen, erst recht nicht für eine Anschaffung neuer Gegenstände. Rechtsanwalt Dr. Hubert W. van Bühren, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht: „Die meisten Versicherungsnehmer wissen nicht, dass sie im Bereich der Hausratversicherung und der Gebäudeversicherung den Neuwert verlangen können. Auf diese Möglichkeiten werden sie auch im Regelfall nicht von den Schadenregulierern hingewiesen.

Naturkatastrophen als Außergewöhnliche Belastung

Oft heisst es, Schäden durch Naturkatastrophen könnten als Außergewöhnliche Belastung bei der Steuer abgesetzt werden. Grundsätzlich ist das richtig, es gibt jedoch zwei Einschränkungen:

  1. Außergewöhnliche Belastungen können nur dann abgesetzt werden, wenn der zumutbare Eigenanteil überschritten wurde.
  2. Gar keine Steuererleichterung gewährt der Fiskus, wenn eine Versicherung für diesen Schaden hätte abgeschlossen werden können. Das hat der Bundesfinanzhof vor ein paar Jahren entschieden (III R 36/01).

Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung, die aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses beschädigt oder zerstört worden sind, können demnach mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung (hier eine Hausratversicherung) abzuschließen.

 

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