Neue Betrugs-Tricks beim Timesharing

Typischer Ort für die Timesharing-Anwerbung ist die Strandpromenade oder Einkaufsstrasse irgendwo im Süden, typische Opfer sind Ehepaare zwischen 40 und 60: Mit angeblichen Rubellos-Gewinnen (etwa eine Karibik-Reise) werden die Urlauber in eine Ferienanlage gelockt, ein Taxi bringt sie innerhalb kürzester Zeit zur „Gewinnübergabe“. Dort beginnt ein geschicktes Verkaufsgespräch über die Vorteile von Ferienimmobilien auf Zeit.

Früher nannte sich das „Timesharing“, inzwischen zum Beispiel „Ferienclub-Mitgliedschaft“. Es geht dabei um ein- oder mehrwöchige Wohnrechte in einem Zimmer oder einem Appartement pro Jahr. Angeblich soll das komfortabler und günstiger als ein klassischer Urlaub aus dem Reisebüro. Die Preise beginnen meist bei 3.000 und reichen bis 30.000 Euro, je nach vereinbarten Urlaubswochen pro Jahr und Dauer der Vertragslaufzeit.

Unterhaltskosten und Gebühren kommen bei Timesharing hinzu

Im Vergleich zu Pauschalreisen, aber auch im Vergleich zur eigenen Immobilie sind die Wohnrechte überteuert, nur eingeschränkt nutzbar (etwa nur zu bestimmen Zeiten im Jahr) und außerdem kommen in der Regel noch Unterhaltskosten sowie zum Beispiel Verwaltungsgebühren hinzu. Dennoch unterschreiben jedes Jahr immer wieder Urlauber solche Verträge – und ärgern sich später schwarz. Das liegt vor allem an den vielen Tricks, die sich Branche hat einfallen lassen, um bereits bestehende Schutzregeln zu umgehen.

Namensschwindel: Verkauft wird Timesharing vielfach unter anderem Namen, teilweise mit dem frechen Hinweis: „Garantiert kein Timesharing!“. Mal ist von „Holidaypacks“ die Rede, mal von „Travel Discount Clubs“. Teilweise sind Angebote gestrickt worden, die Timesharing etwa mit Kreuzfahrten kombinieren – und damit nicht mehr unter die Verbraucherschutz-Regeln für Timesharing fallen. Der Gesetzgeber dachte zunächst nur an Immobilien.

Verhindertes Widerrufsrecht: Nach EU-Recht können Timesharing-Käufer innerhalb von 10 Tagen ihre Unterschrift widerrufen, in Deutschland innerhalb von 14 Tagen (§§ 481 bis 487 BGB). Bevorzugte Opfer sind deshalb Urlauber, die gerade angekommen sind: Nach ihrer Rückkehr ist die Widerrufsfrist abgelaufen. Außerdem gilt das Recht zum Widerruf nur für Laufzeiten ab 36 Monate. Deshalb werden häufig Verträge über nur 35 Monate gemacht.

Anzahlungsabzocke: Nach deutschem Recht ist es vor Ablauf der Widerrufsfrist zwar verboten, Anzahlungen zu verlangen oder zu kassieren. Dennoch werden die Neukunden in der Regel dazu gebracht, noch an Ort und Stelle Tausende Euro anzuweisen, denn anders als in Deutschland sind in einigen EU-Ländern wie Spanien z.B. Anzahlungen etwa auf Anwaltskonten zulässig. Maßgeblich für das anzuwendende Recht ist der Ort des Vertragsschlusses. Gern sehen sind Kreditkarten: Anders als eine Bank-Lastschrift oder eine Scheck-Ausstellung können Kreditkarten-Zahlungen praktisch nie rückgängig gemacht werden.

Richtlinie für Timesharing kommt

Ab 23. Februar 2011 müssen alle EU-Mitgliedstaaten eine Richtlinie in nationales Recht übernommen haben. Die Widerrufsfrist beträgt wie bereits in Deutschland 14 Tage und gilt auch für Timesharing-Verträge mit weniger als 36 Monaten Laufzeit. Außerdem gelten die Timesharing-Schutzregeln dann ebenso für Nutzungsrechte von Wohnwagen, Kreuzfahrtschiffen oder Hausbooten.

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