Minijobber (geringfügig Beschäftigte) müssen seit Jahresanfang 2013 generell Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Aber welche Minijobber sind davon wirklich betroffen, wie wird der neue Rentenbeitrag berechnet? Die Minijobzentrale hat dazu Informationen zusammengestellt.
Der Rentenversicherungsbeitrag in diesem Jahr beläuft sich auf 18,9 Prozent des Arbeitsentgelts. Für geringfügig Beschäftigte (sprich: Minijobber) zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag. Dieser liegt derzeit bei gewerblichen Beschäftigungen bei 15,0 Prozent des Arbeitsentgelts – bei Minijobs in Privathaushalten sind es 5,0 Prozent.
Rentenpflicht-Regeln bei Minijobs umgedreht
Neu ist: Früher war der Minijobber generell von der Rentenversicherungpflicht befreit – konnte sich aber per Antrag DAFÜR entscheiden. Nun ist es anders herum: Generell muss ein Minijobber Rentenversicherungsbeiträge zahlen – kann sich aber per ANTRAG dagegen entscheiden. Der Minijobber wird zur Beitragszahlung zur Rentenversicherung nach den neuen Regeln 2013 herangezogen…
- wenn der Minijob nach dem 31. Dezember 2012 begonnen wurde oder wird und der Arbeitnehmer nicht beantragt hat, von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden.
- wenn in einem vor 1. Januar 2013 begonnenen Minijob das Gehalt auf über 400 Euro (maximal 450 Euro) angehoben wurde oder wird und der Mitarbeiter die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht beantragt hat.
- wenn der Minijobber die Arbeit vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen hat, das regelmäßige Arbeitsentgelt 400 Euro im Monat nicht übersteigt und er per schriftlicher Erklärung erklärt hat, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet, also rentenversichert sein möchte.
Minijobzentrale: Neuer Mindestbeitrag für gesetzliche Rente
Ein Rechenbeispiel: Eine Haushaltshilfe ist seit dem 1. Januar 2013 für 300 Euro monatlich in einem Privathaushalt beschäftigt. Der Gesamtbeitrag (18,9 Prozent von 300 Euro) beläuft auf 56,70 Euro, der Arbeitgeberanteil (5,0 Prozent von 300 Euro) beträgt 15,00 Euro. Der Minijobber muss also 41,70 Euro selber aufbringen (56,70 Euro abzüglich 15,00 Euro) = 41,70 Euro. Bei einem Minijob im Gewerbe fällt die Rechnung günstiger aus, weil der Arbeitgeber-Anteil 15 Prozentpunkte von 18,9 Prozentpunkten Rentenbeitrag übernimmt.
Seit dem 1. Januar 2013 gilt außerdem, dass der Mindestbeitrag immer von mindestens 175 Euro (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, 2012 = 155 Euro) zu berechnen ist. Der Mindestbeitrag beläuft sich somit im Jahr 2013 auf 33,08 Euro (18,9 Prozent von 175 Euro). Das ist dann von Bedeutung, wenn das Minijobber-Gehalt weniger als 175 Euro beträgt. Dabei werden die Gehälter mehrer Minijob addiert. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag ist jedoch stets vom tatsächlichen Gehalt zu ermitteln. Bei geringen Gehältern unter 175 Euro ist also der Anteil des Arbeitnehmers im Verhältnis höher.
Minijobber, die die Rentenversicherung nicht möchten, können die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist laut Minijobzentrale für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.
[box type=”info”]Tip: Einen Minijob-Rechner bietet die Minijobzentrale unter http://www.minijob-zentrale.
Wenn ich schon EU- Rente beziehe und dafür den höchstmöglichen Rentenklau akzeptieren muß, nützt mir ja wohl ein versicherungspflichtiger Minijob nichts mehr- oder?
Wenn ich seit einigen Jahren hin und wieder Kurse an der VHS geben kann (auf Honorarbasis), ist das dann ein schon bestehendes Arbeitsverhältnis oder nicht?
Warum sind Gesetze (und deren Erläuterungen) nie bis zu Ende gedacht?
Martina Dost