Mietrecht: Zigarettenrauch ist Kündigungsgrund (24 C 1355/13)

In dem Mietrechtsstreit um einen extrem rauchenden Mieter hat das Amtsgericht Düsseldorf am 31.07.2013 geurteilt. Die fristlose Kündigung des Mieters wurde bestätigt. Ein Mieter dürfe zwar grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es jedoch nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führe, so das Amtsgericht Düsseldorf. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter sei in diesem Punkt gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten vorrangig (24 C 1355/13, nicht rechtskräftig).

Die Vermieterin hatte dem starken Raucher insbesondere vorgeworfen, er habe sein Lüftungsverhalten verändert. Zu Lebzeiten seiner Frau sei noch ausreichend über die Fenster gelüftet worden. Nunmehr halte der Mieter seine Holzrolläden ständig geschlossen. Dies führe seit jedenfalls anderthalb Jahren dazu, dass Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus ziehe. Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seien ergebnislos ausgesprochen worden.

Den Argumenten des rauchenden Mieters folgte das Amtsgericht Düsseldorf nicht. Unerheblich sei, dass der Beklagte bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebe und dort schon immer geraucht habe. Denn die Kündigung stütze sich nicht auf das Rauchen generell, sondern allein auf das geänderte Lüftungsverhalten des Beklagten und die damit einhergehende Geruchsbelästigung im Treppenhaus. Von einer jahrelangen Duldung könne also keine Rede sein.

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