Auf den Versicherungsschein muss gut aufgepasst werden: Die „Police“ der Lebensversicherung ist fast wie bares Geld

Millionen Bundesbürger haben eine Lebensversicherung. Die „Police“ dazu liegt mal in einer Schublade oder steckt mal in einem Ordner neben den Stromrechnungen. Besser wäre ein Platz im Tresor, denn das Stück Papier ist fast wie bares Geld..

Hand aufs Herz: Haben Sie schon mal genau gelesen, was im Lebensversicherungsvertrag drin steht? Das machen vermutlich die wenigsten. Meist werden die Unterlagen abgelegt und erst wieder im Todesfall oder bei Vertragsende herausgekramt. Dabei finden sich dort wichtige Regeln etwa zum Versicherungsschein, auch Police genannt.

Eine häufig verwendete Formulierung lautet: “Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen”. Vereinfacht bedeutet das: Wer die Police hat, kriegt das Geld. Zahlt die Lebensversicherung an den Falschen aus, ist die Gesellschaft aus dem Schneider.

Mit dem Versicherungsschein gibt es die Auszahlung der Lebensversicherung

Eine solche Klausel ist zulässig, entschied der Bundesgerichtshof schon vor Jahren (Az: IV ZR 23/ 99). Schließlich sei der Kunde selber schuld, wenn er die Kontrolle über den Versicherungsschein verliere. Nur wenn der Lebensversicherer wusste oder hätte wissen müssen, dass an den Falschen gezahlt wird, kann der wirklich Berechtigte das Geld noch mal fordern
Könnte also zum Beispiel die Putzfrau mit der zufällig gefundenen Police die Lebensversicherung abräumen? Ja, denn der“ „Inhaber“ des Verscherungsscheines kann laut eines anderen Urteils des Bundesgerichtshofes sogar mit gefälschter Unterschrift den Vertrag kündigen und seine Bankverbindung angeben. Der Lebensversicherer hat keine Pflicht, die Echtheit der Unterschrift zu überprüfen (Az: IV ZR 16/08)

„Der Versicherer darf den Inhaber des Versicherungsscheins nicht nur als kündigungsberechtigt ansehen, er darf grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass die Kündigung auch von diesem selbst erklärt worden ist“, meinten die obersten Zivilrichter. In diesem Fall ging es um einen Versicherungsmakler, der sich den Versicherungsschein unter einem Vorwand hatte aushändigen lassen und mit gefälschter Unterschrift des Kunden den Rückkaufswert (Kündigungsguthaben) eingestrichen hatte. Der Geprellte kann dann nur versuchen, von dem unberechtigten Empfänger das Geld zurückzuholen.

Bezugsberechtigung geht vor Versicherungsschein

Was aber geschieht im Todesfall, wenn jemand in der Wohnung des Verstorbenen die Police findet? Sofern für die Lebensversicherung keine „Bezugsberechtigung“ genannt wurde, fällt die Auszahlung in die Erbmasse. Aber generell gilt ebenfalls: Wer die Police hat (und eine Sterbeurkunde), an den kann die Lebensversicherung die Todesfallsumme auszahlen. Die Erben müssten sich an denjenigen halten, der das Geld bekommen hat.

Etwas anders sieht es aus, wenn eine „Bezugsberechtigung“ für den Todesfall erklärt wurde. Etwa: „Die Auszahlung soll meine Ehefrau Gerda erhalten“. Bei einer solchen Bezugsberechtigung, dem Lebensversicherers schriftlich mitgeteilt, kann zwar ebenfalls der Policen-Inhaber das Geld verlangen – der Lebensversicherer müsste aber prüfen, ob der Berechtigte der Auszahlung zustimmt.

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