Lebensversicherung: Neues Geld-zurück-Urteil vom BGH (IV ZR 202/10)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass auch bei ab Januar 2008 abgeschlossenen Lebensversicherungen unwirksame Klauseln zu Rückkaufswerten usw. nicht verwendet werden dürfen. Das kann man als weiteres Geld-zurück-Urteil verstehen. Denn nun ist höchstrichterlich geklärt, dass die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 nicht zwangsläufig Klauseln zu gekündigten Verträgen legalisiert hat.

Der Gesetzgeber hat ab 2008 vorgeschrieben, dass Abschlusskosten nun mindestens über die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit verteilt werden müssen. Das verbessert zwar die Rückkaufswerte, reicht dem Bundesgerichthof aber offenbar nicht, um bereits als unwirksam erklärte Klauseln zu Abschlusskosten deswegen als rechtmäßig zu betrachten.

Der Bundesgerichtshof schreibt über das neue Geld-zurück-Urteil (Hervorhebung von mir):

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren Verfahren über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt einen deutschen Lebensversicherer (Generali, AK) auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet. Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1. Januar 2008 wendet. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde.

Abschlusskosten mit ersten Versicherungsprämien verrechnen eine unangemessene Benachteiligung

Mit Urteil vom 25. Juli 2012 hat der Senat im Verfahren IV ZR 201/10, das einen anderen Lebensversicherer betraf, entschieden, dass Bedingungen, die die zu einem erheblichen Teil aus Vermittlungsprovisionen bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufwert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und dem sogenannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.), andererseits differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden.

In dem heute verkündeten Urteil hat der Senat entschieden, dass diese Grundsätze aus dem Urteil vom 25. Juli 2012 auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten entsprechend Anwendung finden und die Beklagte sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

Nach meiner Auffassung bedeutet das: Wurden ab 2008 Lebensversicherungen mit Formulierungen abgeschlossen, die laut BGH-Urteil IV ZR 201/10 unwirksam sind, können Kunden insbesondere bei Kündigung mehr Geld fordern bzw. nachfordern. Aber Achtung: Die Verjährungfrist beträgt drei Jahre. Wer 2009 gekündigt hat, muss bis Ende 2012 seine Ansprüche geltend machen, sonst sind sie verjährt.

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