Handwerker-Pfusch: So reklamieren Sie richtig

Neue Fliesen im Bad, neuer Anstrich fürs Wohnzimmer: Wer damit Handwerker beauftragt, erspart sich einige Mühe – und die Kosten übernimmt teilweise das Finanzamt. Mitunter aber wird Pfusch abgeliefert. Dann ist es wichtig, richtig zu reklamieren.

Die Steuervorteile bei „Haushaltsnahen Dienstleistungen“ machen es mittlerweile reizvoller, die eine oder andere Arbeit von einem professionellen Handwerker erledigen zu lassen, anstatt selber in die Werkzeugkiste zu greifen. Ein weiterer großer Vorteil, wenn der Handwerker ordentlich beauftragt und bezahlt werden: Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche.

Bei Ärger mit dem Handwerker machen aber leider manche Verbraucher erst mal alles falsch und büßen Rechte ein. Das kann zum Beispiel passieren, wenn nach Pfusch einfach ein anderer Handwerker gerufen wird, der Kunde selber Schäden ausbessert und die Rechnung kürzt.

Immer erst Nachbesserung verlangen

Wenn ein Handwerker beauftragt wird, so schließt der Auftraggeber mit ihm einen so enannten Werkvertrag. Das “Werk” kann zum Beispiel darin bestehen, dass ein Wohnzimmer tapeziert oder gestrichen wird. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist der Handwerker verpflichtet, ein Werk ohne Mängel abzuliefern (Paragraf 633 BGB). Ohne Mängel heißt: Das Ergebnis sieht so aus, wie es sich der Kunde gewünscht hat oder wie es üblich ist und erwartet werden kann. Wenn nicht, kann der Kunde Folgendes tun:

  • Mängelbeseitigung fordern
  • den Mangel beseitigen oder beseitigen lassen und Kostenersatz verlangen
  • vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern
  • Schadensersatz verlangen

An erster Stelle muss dem Handwerker Gelegenheit gegeben werden, innerhalb angemessener Zeit den Mangel zu beseitigen”, sagt Rechtsanwalt Kremer. Im Alltag kommt es immer wieder vor, dass unzufriedene Kunden einfach später die Rechnung kürzen. „Das kann unter Umständen dazu führen, dass der ausstehende Betrag vom Handwerker eingeklagt wird.”

Pfusch vom Handwerker: Abnahme verweigern

Besser ist es so: Bei schweren Mängeln verweigert der Kunde die Abnahme und fordert mit Fristsetzung die Mängelbeseitigung. Ohne Abnahme muss der Kunde auch nicht zahlen, denn „die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten” (Paragraf 641 BGB). Die Abnahme darf allerdings nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.

Bei kleineren Fehlern ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet – kann aber natürlich trotzdem die Mangelbeseitigung verlangen und darf außerdem “die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten” (Paragraf 641 BGB, Absatz 3). Im Abnahmeprotokoll listet der Kunde möglichst alle erkennbaren Mängel auf.

Dem Handwerker sind bis zu zwei Nachbesserungsversuche einzuräumen. Klappt die Mängelbeseitigung nicht oder wird sie verweigert, kann der Kunde weitere Rechte durchsetzen. Er kann nun einen anderen Handwerker beauftragen und die Kosten dem Pfuscher in Rechnung stellen. Ebenso kann er nun eine Minderung geltend gemacht werden oder sogar Schadenersatz, wenn etwa die ganze Familie ins Hotel ziehen müsste.

Bei Schäden, die erst später entdeckt werden, kann der Kunde ebenfalls noch auf Gewährleistung pochen, die Ansprüche sind die gleichen wie vor der Abnahme. Die Gewährleistung dauert meistens zwei Jahre, bei Bauwerken sogar fünf Jahre.

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