Die Pappnase als Fundsache: Muss ich damit ins Fundbüro?

Wann muss ich mit einer Fundsache ins Fundbüro? Eine öfter gestellte Frage zu Karneval in Düsseldorf, Köln, Mainz oder anderen Städten, wo so richtig gefeiert wird. Mal geht es nur um ein Kostümteil, manchmal aber auch um die Geldbörse samt Papieren, den Mantel, Schlüssel, Schmuck oder ein wertvolles Feuerzeug. Was darf der Finder als Fundsache behalten, was muss er melden und abgeben?

Frist von 6 Monaten für Fundsachen

Wer eine Fundsache an sich nimmt, etwa ein am Tresen liegen gelassenes Portemonnaie einsteckt, der muss nach dem Willen des Gesetzgebers „unverzüglich“ den Verlierer oder Eigentümer informieren (Paragraf 965, Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB). Der Wert spielt keine Rolle. Selbst eine Schachtel Zigaretten oder eine Pappnase muss man also zurückgeben.

Wer nicht weiß, wem die Fundsache gehört, der muss den Fund „der zuständigen Behörde“ anzeigen, also dem örtlichen Fundbüro oder der Polizei. Nur wenn der Wert unter 10 Euro liegt, ist in diesem Fall keine Anzeige notwendig (Paragraf 965, Absatz 2 BGB). Das bedeutet aber nicht, dass der Fundstücke mit weniger als 10 Euro Wert automatisch dem Finder gehören. Erst nach sechs Monaten wird er Eigentümer – bis dahin muss er auf Nachfrage die gefundenen Sachen herausrücken. Bei teureren Gegenständen gilt die gleiche Frist: Kann das Fundbüro den Eigentümer nicht ermitteln, kann der Finder sechs Monate nach Abgabe das Recht darauf beanspruchen.

So viel Finderlohn gibt es laut Gesetz

Sollte jemand Fundsachen einfach behalten wollen, so droht Ungemach: „Das könnte als Unterschlagung strafrechtlich verfolgt werden“, sagt Udo Vetter, Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht. „Dann sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre möglich.“

Wer als Finder seinen Pflichten nachkommt, wird indes belohnt. Einerseits kann der Finder Aufwendungsersatz verlangen, zum Beispiel für die Kosten der Fahrt zum Fundbüro. Andererseits besteht Anspruch auf Finderlohn: Fünf Prozent des Wertes bei einem Wert bis zu 500 Euro. Für den Wert über 500 Euro können drei Prozent Finderlohn gefordert werden. Für gefundene Tiere hat der Gesetzgeber einheitlich drei

Was eine Fundsache ist und was nicht

Als Fundsachen gelten übrigens nur solche Gegenstände, die gegen den Willen des Eigentümers abhandengekommen sind. Wenn hingegen jemand etwas bewusst wegwirft, so wird die Sache in diesem Moment „herrenlos“ (Paragraf 959 BGB). Ob es sich dabei um verrostetes Rad, die Pappnase oder einen verhassten Ehering handelt, ist egal. Wer eine solche herrenlose Sache findet und an sich nimmt, kann sie behalten – er ist sofort Eigentümer (Paragraf 959 BGB), Rückgabeansprüche gibt es nicht.

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