Verspätete und ausgefallene Flüge waren bereits vor der Coronakrise ein Ärgernis. Zwar hat die Europäische Union Flugreisende mit umfangreichen Rechten ausgestattet, diese waren allerdings auch schon in der Vergangenheit häufig ohne juristische Hilfe schwer umzusetzen, berichtet Flightright.

Gutscheine bei Annullierung des Fluges müssen nicht hingenommen werden

Während der Coronakrise sind Annullierungen nicht immer entschädigungspflichtig. Der Flugreisende hat jedoch Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises. Aktuell versuchen Airlines, die Kundengelder einzubehalten und versenden stattdessen Gutscheine. Damit müssen sich Kunden nicht abspeisen lassen und sollten bei einem Flugausfall auf das Erstatten des Tickets bestehen.

Entschädigungen sind für verspätete, ausgefallene und umgebuchte Flüge vorgesehen. Wurde der Anschlussflug verpasst, wird ebenfalls eine Zahlung der Airline fällig. Erfahrene Rechtsexperten holen für den Kunden das Geld von den Airlines zurück, notfalls per Klage. Ist der Vorgang nach sieben Tagen beendet, ist der Service kostenlos. Ansonsten wird bei Erfolg eine Erfolgsprämie fällig. 

Ab wann bekomme ich eine Entschädigung?

Generell gilt die Fluggastrechteverordnung auch während der Pandemiezeit. Laut einer Auslegungsleitlinie der EU-Kommission steht Flugreisenden jedoch keine Entschädigung zu, wenn Flüge seitens der Behörden annulliert werden. Dies gilt auch für den Umstand, wenn aufgrund behördlicher Entscheidungen durch die Airline ein Flug storniert werden muss.

Die Fluggesellschaft darf Flüge auch annullieren, um die Gesundheit der Besatzung zu schützen. In all diesen Fällen steht Fluggästen keine Entschädigung zu. Reisende dürfen jedoch die schnelle Erstattung des bereits bezahlten Flugtickets erwarten. Außerdem haben sie auch in außergewöhnlichen Situationen einen Anspruch auf Betreuungsleistungen, zu denen Verpflegung und Hotelübernachtungen gehören, wenn die Airline über die Annullierung nicht rechtzeitig informierte.

Corona wird rechtlich so behandelt wie andere außergewöhnliche Situationen. Entschädigungen stehen Flugreisenden schon bei Verspätungen von mehr als drei Stunden zu. Sie betragen je nach Entfernung des Reiseziels zwischen 250 und 600 Euro. Betreuungsleistungen stehen Reisenden auf der Kurzstrecke schon ab mindestens zwei Stunden Verspätung zu.

Wie mache ich Ansprüche geltend?

Der normale Weg ist die Anmeldung der Forderung bei der Airline. Leider zahlen Fluggesellschaften nicht immer freiwillig. Dann gibt es mehrere Möglichkeiten. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Söp) bietet kostenlose Verfahren an, die bei einem eindeutigen Fall sicher helfen. Sie ersetzen aber keinen Anwalt und kein Gericht. Das Verfahren hängt vom guten Willen bei der Airline ab.

Bei strittigen Fällen bieten Fluggasthelfer einen guten Dienst. Gegen eine Erfolgsprämie verhelfen sie Reisenden zu ihrem Recht. Gute Anbieter wie Flightright erwarten die Provision nur, wenn ihre Mission erfolgreich war. Eine weitere Möglichkeit bieten Sofortentschädiger. Die Stiftung Warentest fand jedoch heraus, dass Sofortentschädiger viele Fälle nicht ankaufen.

Die Fluggastrechteverordnung gilt auch für Pauschalreisende. Hier ist der Reiseveranstalter der richtige Ansprechpartner. Er haftet für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag vereinbarten Reiseleistungen, also auch für den Flug.

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