Fitness-Studios: So viel Laufzeit darf der Vertrag haben

Vor allem zu Jahresanfang haben Fitness-Studios wieder großen Zulauf, denn der Winterspeck soll weg. Aber Achtung: Wer sich nun mit großem Eifer anmelden will, sollte sich vorher die Vertragsbedingungen gut durchlesen. Nicht alle Klauseln im Vertrag sind rechtens, etwa zur Laufzeit.

Die erlaubte Vertragsdauer

Die Laufzeit von Verträgen in Fitnessstudios beträgt in der Regel sechs oder zwölf Monate. Manchmal beträgt diese Erstlaufzeit sogar 24 Monate. Eine solch lange Laufzeit ist durchaus zulässig, wenn sie dementsprechend in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt ist (Bundesgerichtshof, Az: XII ZR 42/10). Während der vereinbarten Vertragslaufzeit hat das Mitglied wenig Möglichkeiten, sich aus dem Vertrag zu lösen. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht wird es bei Fitnessstudioverträgen im Regelfall nicht geben. Ein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen, die per Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurden (Fernabsatzverträge). Bei Fitnessstudios ist es aber üblich, zunächst ein Probetraining zu absolvieren und im Anschluss den Vertrag vor Ort zu unterschreiben. In diesen Fällen besteht kein Widerrufsrecht.

Automatische Verlängerung des Vertrages

Oft findet sich im Kleingedruckten die Klausel, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wurde. Laut Rechtsprechung ist eine stillschweigende Verlängerung lediglich für sechs Monate und bei einem Monatsbeitrag von maximal 50 Euro finanziell zumutbar (BGH, Az.: ZR 193/95). Bei längeren Zeiträumen hingegen wird sehr unterschiedlich entschieden. Nach Ansicht der ARAG Rechtsschutzversicherung sind Verlängerungsklauseln von mehr als einem Jahr in der Regel unzulässig. In dem Fall endet der Vertrag bereits nach der ursprünglich vereinbarten Grundlaufzeit.
Das Amtsgericht Schopfheim meinte sogar. Die automatische Vertragsverlängerung könne dann nicht greifen, wenn der Betroffene während seiner Vertragslaufzeit nicht einmal im Studio trainiert habe. In einem solchen Fall könne der Studiobetreiber nicht davon ausgehen, dass eine Vertragsverlängerung des Kunden gewollt sei.

Kündigung im Fitness-Studio

Für die fristgerechte Kündigung des Vertrages ergibt sich die Kündigungsfrist aus den Geschäftsbedingungen (AGB) des Fitnessstudios. Soweit bei einem unbefristeten Vertrag die Kündigungsfrist in den AGB zwischen einem und drei Monaten liegt, ist diese wirksam. Ist eine längere oder gar keine Frist vereinbart oder ist die Erstlaufzeitvereinbarung unwirksam (ist bei mehr als zwei Jahren der Fall), wird – je nach Gericht – eine Frist von einem Monat bis zu 3 Monaten als ausreichend betrachtet.

Unter bestimmten Umständen (z.B. Umzug in eine andere Stadt) hat der Kunde des Studios das Recht auf sofortige Auflösung des Vertrages. Eine außerordentliche Kündigung darf laut Bundesgerichtshof durch das Kleingedruckte auch nicht ausgeschlossen werden (Az: XII ZR 55/95). Vor allem bei einer dauerhaften Erkrankung des Kunden ist eine fristlose Kündigung bei Vorlage eines ärztlichen Attests statthaft. Den Einwand eines Studios, der Betroffene sei nicht gänzlich sportunfähig und könne andere Übungen machen, ließ das Amtsgericht Rastatt in einem Fall nicht gelten (Az: 1 C 398/01). Tipp: Die Kündigung sollte in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsgrund bekannt ist, eingereicht werden. Ein Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam.

Weitere Gründe für eine außerordentliche Kündigung können sein:

• eine Schwangerschaft, wobei bei manchen Gerichten nur das beitragsfreie Ruhen des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft angenommen wird;
• eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Fitnessstudiobetreiber bspw. durch ersatzlose Streichung von Kursen, wenn das Mitglied zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

Ein Wohnortwechsel des Mitglieds ist dagegen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 nicht mehr per se ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Gründe für einen Umzug – sei er auch berufsbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden, so die Karlsruher Richter (Az: XII ZR 62/15).

Haftungsausschluss im Vertrag

Haftungsausschlüsse für Verletzungen bzw. Beschränkungen der Haftung beispielsweise auf abgeschlossene Versicherungen, sind in der Regel unwirksam. Mitunter heißt es, der Kunde trainiere auf eigene Gefahr. Passiert wirklich etwas, kann sich der Studiobetreiber damit aber nicht bei Schäden an Geräten herausreden. Laut einem Urteil des Landgerichtes Coburg (Az: 23 O 249/06) müssen die zur Verfügung gestellten Sportgeräte in kurzen Intervallen auf mögliche Schäden und Verschleißerscheinungen überprüft werden. In diesem Fall war ein Drahtseil gerissen und hatte einen Kunden verletzt. Das Fitnessstudio hat die Pflicht zur Aufklärung über Risiken und gesundheitliche Schäden. Deswegen besteht eine Haftung des Studios für Gesundheitsschäden, die durch fehlerhafte Sportgeräte oder Beratung entstanden sind. Wird der Nutzer auf die Gefährlichkeit der Geräte hingewiesen und liegt eine schuldhafte Selbstgefährdung des Nutzers vor, so haftet das Fitnessstudio nicht. Für abhanden gekommene Gegenstände haftet das Fitnessstudio nur in Ausnahmefällen. Es obliegt in erster Linie dem Nutzer, auf seine Wertsachen aufzupassen.

Getränke im Fitness-Studio

Manche Studios möchten den Umsatz aufbessern, indem sie den Kunden auf die eigene Getränkebar verweisen. Mitgebrachte Getränke sind dann verboten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az: 7 U 36/03) hat eine solche Klausel im Vertrag für nichtig erklärt. Es sei für den Kunden unzumutbar, seinen durch Sport erhöhten Flüssigkeitsbedarf nur beim Studiobetreiber zu stillen, wo die Getränke vielfach teurer seien. Aber: Ein Verbot von Glasflaschen ist auf Grund der Verletzungsgefahr durchaus zulässig.

Clubausweis im Fitness-Studio

In einigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Fitness-Studios ist geregelt, dass der Kunde bei Verlust oder Beschädigung des Clubausweises eine zusätzliche Gebühr zu zahlen hat. Die Richter des LG Lübeck (Az: 17 O 338/98) erklärten eine solche pauschale Klausel für unwirksam. Da der Clubausweis ausschließlich im Interesse des Fitness-Studios liege, sei eine zusätzliche finanzielle Belastung des Kunden nicht immer gerechtfertigt – jedenfalls dann nicht, wenn der Kunde eine Beschädigung nicht selbst verschuldet habe.

Checkliste Fitness-Studios: Diese Punkte sollten Sie beachten

Ein Vertrag im Fitness-Studio ist schnell unterschrieben. Ärgerlich, wenn sich dann herausstellt, dass es die falsche Wahl war. Diese Checkliste hilft, böse Überraschungen zu vermeiden.

Die Lage: Das Studio sollte gut erreichbar sein, ob mit dem eigenen Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Denn der sportliche Ehrgeiz erlahmt schnell, wenn nach Büroschluss erst mal eine quälend lange Anfahrt durch die verstopfte Innenstadt bevorsteht. Genügend eigene Parkplätze oder zumindest vergünstige Tarife für ein nahegelegenes Parkhaus sind von Vorteil.

Die Kapazitäten: Interessenten sollten das Studio zu den üblichen Stoßzeiten anschauen, also werktags zwischen 17.00 und 20.00 Uhr. Dann zeigt sich, ob die Zahl der Sportgeräte ausreichend bemessen ist – ansonsten drohen lästige Warterunden. Aufkleber am Stepper wie “Training maximal 10 Minuten pro Person” sind ein schlechtes Zeichen. Wer das Studio vor Vertragsschluss an mehreren Tagen besucht, bekommt einen recht zuverlässigen Eindruck.

Das Personal: Beschäftigt das Studio qualifizierte Trainer oder billige Aushilfen, die nur gelangweilt herumsitzen? Es ist vor Vertragsschluss absolut angemessen, sich nach den Fachkenntnissen der Trainer zu erkundigen. Es sollte sich um Diplom-Sportlehrer oder Personen mit staatlich anerkannter Ausbildung (z.B. Sport-Physiotherapeuten) handeln. Exotisch klingende Diplome und Zertifikate sind eher ein Warnsignal. Brauchbar sind Lizenzen des DVGS (Deutscher Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie e.V.) oder des DFLV (Deutsche Fitnesslehrervereinigung e.V.).

Die Trainingsgeräte: Sauber sollen sie sein und gut gewartet. Wenn aber schon die Polster der Muckimaschinen eingerissen sind und der Schaumstoff herausquillt, dann lässt das Böses erahnen. Eine TÜV-Plakette und das Gütezeichen “Fitnesszentrum” bürgen für eine regelmäßige Wartung der Geräte. Je nach persönlichen Trainingszielen müssen geeignete Geräte vorhanden sein: Wer vor allem Ausdauer erreichen will, der braucht Fahrrad- und Ruderergometer Stepper und Laufbänder – kilometerlange Hantelregale nutzen dann nichts. Gerade an den Ausdauergeräten stauen sich oft die Gäste, da die Einheiten länger dauern. Es sollten deshalb von den Ausdauergeräten jeweils mehrere zur Verfügung stehen.

Das Kursangebot: Das reine Eisenstemmen wird auf die Dauer meist langweilig, Kurse wie etwa “Body-Shape” oder “T-Bo” schaffen Abwechslung und decken Übungen ab, die im Gerätepark zu kurz kommen. Gute Studios bieten außerdem spezielle Kurse zu Herz- und Kreislauftraining, Rückentraining oder Entspannung (etwa Yoga). Der Interessent sollte fragen, ob zwischen Anfängern und Fortgeschrittenen unterschieden wird. Wer lange Zeit nichts sportlich gemacht hat, muss langsam Kondition aufbauen.

Das Publikum: Auch wenn das Training im Studio eher ein Solisten-Sport ist, sollten die anderen Akteure einem liegen. Für sensible Gemüter könnte es zum Beispiel abstoßend wirken, wenn sie umringt sind von animalisch keuchenden Bankdrückern, die richtig stolz sind auf ihr schweiß durchtränktes T-Shirt. Eine hilfreiche Frage lautet: Würde ich mit denen gerne nach dem Training noch in die Bar gehen? Wichtig für Frauen: Sie sollten sich nicht beglotzt vorkommen. Extra-Kurse nur für Frauen und getrennte Saunen sind je nach Naturell nützlich.

Die Extras: Fast jedes Studio nennt mittlerweile ein Solarium, eine Sauna, Bar und einen Ruheraum sein eigen. Da sollte sich bei der Besichtigung aber jeder fragen, ob er das Angebot wirklich nutzen würde. Liegt der Ruheraum in einem muffigen Keller ohne Tageslicht, werden sich nur wenige Sportsfreunde dahin verirren. Solche Extras sind dann letztlich nutzlos. Das ist zu berücksichtigen bei der Frage, welches Studio ein akzeptables Preis-Leistungsverhältnis bietet.

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4 Gedanken zu „Fitness-Studios: So viel Laufzeit darf der Vertrag haben

  1. Renate Döhring Antworten

    Meine Enkeltochter hat 05.20 einen Vertrag im Fitnesstudio abgeschlossen über 24 Monate. Während Corona konnte nicht trainiert werden und jetzt nur eingeschränkt (ohne Duschen, 1 Stunde). Kann man den Vertrag vorzeitig kündigen?

  2. Schmidt Antworten

    Hallo! Ich habe im Februar 2019 einen Vertrag über 12 Monate im Fitnessstudio abgeschlossen. Der monatliche Beitrag liegt bei 58,- im Monat. Zusätzlich muss ich pro Quartal 19,90,- Betreuungspauschale zahlen. Den Vertrag habe ich am 29.05.20 gekündigt. Mit 3monatiger Kündigungsfrist zum 31.08.20. Das Studio hat dies nicht akzeptiert und geschrieben, dass die Kündigung erst im Februar 2021 greift. Ist dies bei einem so hohen Monatsbeitrag überhaupt rechtens. Für eine kurze Rückmeldung, wäre ich sehr dankbar.
    Mit freundlichem Gruß,
    E. Schmidt

  3. Andrea Busse Antworten

    Hallo ,
    ich habe genau das gleiche Problem, mich würde die Antwort brennend interessieren.
    Mfg
    Andrea Busse

  4. Klaus Schirmer Antworten

    Hallo, als nicht Jurist ist mir jetzt immer noch nicht klar, ob automatische Vertragsverlängerungen von 1 Jahr erlaubt sind. Ursprünglich hatte ich einen 24 Monatsvertrag, und ich meine mal gelesen zu haben das es ein Urteil gibt das Verträge sich automatisch immer nur um max. 6 Monate verlängern dürfen. Im konkreten Fall, besteht mein Vertragspartner auf das 1 Jahr, somit müßte ich bis Frühjahr 2021 weiterhin meine Beträge bezahlen. Wäre Ihnen dankbar wenn Sie mir einen entsprechendes Aktenzeichen mitteilen könnten.
    mfg
    K. Schirmer

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