Ferienjob: Welche Arbeit ein Schüler machen darf, welche Unterlagen notwendig sind

Viele Schüler wollen in den Sommerferien wenigstens für zwei, drei Wochen mit einem Ferienjob ihr eigenes Geld verdienen – die einen als Zeitungsboten, die anderen als Bauhelfer. Was aber je nach Alter erlaubt ist, ist oft ebenso unbekannt. Ebenso stellt sich die Frage nach den notwendigen Unterlagen.

Die Altersgrenzen bei typische Jobs in den Ferien

13 bis 14 Jahre alt: Das Mindestalter für eine reguläre Beschäftigung beträgt grundsätzlich 15 Jahre. Jüngere Schüler ab 13 Jahre dürfen nur für leichte und gesellschaftlich anerkannte Jobs eingestellt werden, die per Rechtsverordnung festgelegt werden. Zulässig ist zum Beispiel:

  • Zeitungen austragen (bis zu zwei Stunden werktäglich)
  • Einsatz als Erntehelfer (bis zu drei Stunden werktäglich)

15 bis 17 Jahre alt: Ab 15 Jahren dürfen Schüler während der Ferien maximal 20 Tage (vier Wochen) im Kalenderjahr arbeiten. Die Arbeitszeit darf pro Woche 40 Stunden nicht überschreiten, pro Tag nicht mehr als acht Stunden.

Weitere Einschränkungen für Ferienjobber: Sie dürfen grundsätzlich nur zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden. Ab dem 16. Lebensjahr verlängert sich die zulässige Abendschicht auf bis zu 23 Uhr je nach Beschäftigung und Branche.

An Wochenenden (Samstag und Sonntag) und Feiertagen sind Ferienjobs verboten; für Hotels, Familienhaushalte, Krankenhäuser, Gaststätten und Hotels gelten Sonderregelungen.

Ohne Ausnahme verboten sind gefährliche Tätigkeiten, bei denen Ferienjobber zum Beispiel Lärm, Strahlen oder Giften ausgesetzt wären. Alle Formen von Akkordarbeit sind ebenfalls tabu.

Quelle: Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG)

Die notwendigen Unterlagen und Formalitäten

  • Arbeitsvertrag: Da nicht volljährige Schüler noch nicht geschäftsfähig sind, müssen die Erziehungsberechtigten den Arbeitsvertrag genehmigen.
  • Steuernummer: Eine eine Steuer-Identifikationsnummer ist nicht zwingend notwendig, denn Schüler dürfen aktuell bis 8.820 Euro im Jahr steuerfrei verdienen. Wenn jedoch das Entgelt für den Ferienjob darüber hinaus geht, ist eine Steuer-Identifikationsnummer erforderlich, da der Arbeitgeber Steuern abführen muss.
  • Kindergeld: Auf den Kindergeldanspruch der Eltern haben die Einkünfte aus dem Ferienjob dank des „Steuervereinfachungsgesetzes“ keinen Einfluss mehr, egal in welcher Höhe das Kind verdient. Voraussetzung ist, dass keine weitere Nebentätigkeit ausgeübt wird. Schüler unter 25 Jahren, deren Eltern Arbeitslosengeld II beziehen, dürfen pro Jahr 1200 Euro anrechnungsfrei verdienen.

Wann sind Sozialabgaben zu zahlen?

Ist es ein kurzfristiger Ferienjob, bleibt er unabhängig von der Höhe des Verdienstes sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sozialabgabenfrei.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn die Beschäftigung von vornherein nicht mehr als zwei Monate bzw. 50  Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt werden soll. Der Job kann an einem Stück oder verteilt übers Jahr ausgeübt werden. Mehrere Jobs in einem Kalenderjahr werden zusammengerechnet.

Für Schüler und Studenten, die das ganze Jahr über, also auch außerhalb der Ferien arbeiten und die monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen, gelten dem Grunde nach die üblichen Regelungen für Mini-Jobber. Sie können weiterhin über die Eltern krankenversichert sein, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt.

Schüler und Studenten können mit einem Minijob bereits Zeiten für die Rentenversicherung und einen eigenen Anspruch auf Riesterförderung erwerben. Dafür reduziert sich der Nettolohn um 3,6%. Wer das nicht möchte, muss sich mit einem schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor und beträgt der Monatsverdienst in der Steuerklasse I über 1.000 Euro, muss der Arbeitgeber Lohnsteuer und Solidari- tätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Liegt der Jahresverdienst allerdings unter ca. 12.000 Euro brutto, können die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltenen und ans Finanzamt abgeführten Steuern über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr in voller Höhe erstattet werden.

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