Fahrstuhl: Wie die Kosten im Mehrfamilienhaus zu verteilen sind (Urteile)

In einen Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei oder drei Etagen möchte kaum ein Mieter auf einen Fahrstuhl verzichten. Allerdings hat die Bequemlichkeit per Knopfdruck einen hohen Preis, der sich in der Nebenkostenabrechnung bemerkbar macht. Umstritten ist immer wieder, was genau an Kosten auf Mieter abgewälzt werden kann.

Der Gesetzgeber wollte es gründlich machen und hat eine Liste verfasst, welche Kosten des Personen- oder Lastenaufzuges in der Nebenkosten-Abrechnung auftauchen können. Laut Betriebskostenverordnung (Paragraf 2, Absatz 7) sind das die Kosten für:

  • Stromverbrauch
  • Beaufsichtigung und Bedienung
  • Ãœberwachung und Pflege
  • Inspektion
  • Anlagenreinigung

Pflege darf aber nicht mit Reparatur verwechselt werden: Instandhaltungsmaßnahmen sind mit der Miete bereits abgegolten, dürfen also nicht als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden.

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Der Streit geht dann los, wenn der Vermieter mit einem Fachbetrieb einen umfassenden Wartungsvertrag abgeschlossen hat und mit einem Pauschalpreis auch Reparaturen und Entstörungen abgedeckt sind.

Wartungsmaßnahmen für Fahrstuhl muss der Vermieter herausrechnen

Die anteiligen Kosten für solche Wartungsmaßnahmen muss der Vermieter herausrechnen. Nur wie viel ist das von den Gesamtkosten? Einige Gerichte haben sich darüber schon den Kopf zerbrochen. Das Landgericht Hamburg etwa kam auf 37 Prozent, und zwar 22 Prozent Reparaturkostenanteil, zehn Prozent Störungsbeseitigung und fünf Prozent für die Lieferung von kleineren Ersatzteilen (Az: 316 S 15/00).

Das Landgericht Duisburg billigte dem Vermieter wiederum zu, den Kostenanteil zu schätzen (Az: 13 S 265/03) und etwa 50 bis 60 Prozent auf die Mieter umzulegen – was im Umkehrschluss bedeutet, dass 40 bis 50 Prozent der Wartungskosten nicht umgelegt werden können. Das muss bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen werden (Landgericht Berlin, Az: 64 S 198/06).

Kosten für Aufzugswartung müsssen angemessen sein

Tipp: Der Mieter hat einen Anspruch darauf, die Belege für die Nebenkostenabrechnung einzusehen. Dabei lässt sich im Zweifelsfall feststellen, was für einen Wartungsvertrag der Vermieter abgeschlossen hat. Sind Reparaturen und Entstörungen inbegriffen, aber die Kosten nicht anteilig abgezogen, wäre die Abrechnung falsch.

Der Aufwand für die Aufzugswartung muss außerdem angemessen sein. Eine monatliche Wartung etwa fand das Amtsgericht Köln übertrieben (WM 1987, 274). Da der Vermieter zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet ist, wäre es ebenfalls nicht in Ordnung, wenn mit einem völlig überteuerten Anbieter ein Wartungsvertrag geschlossen worden sein sollte.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) können übrigens auch Mieter, die im Erdgeschoss wohnen, an den Kosten eines Aufzugs beteiligt werden (Az: VIII ZR 103/06).

 

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