Eine Erbengemeinschaft bezeichnet in Deutschland eine Gruppe von Erben, die der Verstorbene hinterlassen hat. Der Nachlass wird ihr gemeinschaftliches Vermögen, und die einzelnen Personen werden als Miterben bezeichnet, im Unterschied zu Allein-, Gesamt- oder Universalerben.
Die Miterben erwerben an den einzelnen Nachlassgegenständen kein Eigentum nach Bruchteilen, sondern sind gemeinschaftlich am ungeteilten Nachlass berechtigt (Gesamthandsgemeinschaft).
Eine Verfügung durch einen Miterben über einen einzelnen Nachlassgegenstand oder einen Bruchteil daran ist nicht möglich, vielmehr können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen.
- Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft: Die Erbengemeinschaft hat keine Rechtsfähigkeit. Ein von einem Vertreter der Erbengemeinschaft abgeschlossener Vertrag kommt daher nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern mit jedem einzelnen Miterben zustande. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur “ordnungsmäßigen Verwaltung” erforderlich sind.
- Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft: Die Miterbengemeinschaft endet durch Erbauseinandersetzung, wobei es zwei Möglichkeiten gibt: Auseinandersetzungsvereinbarung oder erzwungene Erbauseinandersetzung. Bei der Auseinandersetzungsvereinbarung können die Miterben sich entweder auf Auszahlung des Erbteils einigen oder den Nachlass verkaufen und den Erlös unter sich aufteilen. Die erzwungene Erbauseinandersetzung erfolgt durch Teilungsversteigerung, Forderungseinzug und Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten oder Teilung.
Worüber streiten Erbengemeinschaften?
Streit um eine Erbschaft entzündet sich oftmals nicht nur an der Aufteilung des Erbes selbst, sondern auch an vorab erhaltenen Vermögenswerten oder geleisteten Diensten. In den mehr als 5.500 Erbengemeinschaften, die im Rahmen des jüngsten DIA-Dossiers „Wenn der Nachlass zum Zankapfel wird“ untersucht wurden, war dies bei 43 Prozent der Fall. In solchen Situationen gibt es dann häufig heftige Meinungsverschiedenheiten über einen wertmäßig angemessenen Ausgleich solcher Vorab-Leistungen. „Dabei geht es um einseitig von einem Erben abgeräumte Konten, umstrittene Schenkungen des Erblassers vor seinem Tod oder erbrachte Pflegeleistungen, die dann finanziell auszugleichen sind“, schildert Manfred Gabler, Geschäftsführer der ErbTeilung GmbH, einige Auslöser des Streits.
In Kooperation mit der ErbTeilung GmbH entstand das DIA-Dossier, das Einblick in die oft verfahrene Situation von Erbengemeinschaften liefert. Vor allem eine vererbte Immobilie liefert meist den Anlass für langwierige Auseinandersetzungen. Das traf nach der Statistik des Dossiers auf 35 Prozent der Fälle zu. Entweder bestand Uneinigkeit über den Wert der Immobilie oder die Ansichten zu ihrer weiteren Nutzung beziehungsweise Verwertung gingen auseinander, siehe Tabelle: