Erbausschlagung: So machen Sie es als Erbe richtig

Warum ein Erbe ausschlagen? Nun, die Erbschaft hat etwas von einem Glücksspiel: Möglicherweise wird der Erbe dadurch vermögend, möglicherweise aber auch verschuldet. Denn wer ein Erbe annimmt, der haftet ab diesem Moment gegenüber den Gläubigern des Verstorbenen – und zwar mit seinem gesamten Vermögen. Hier erfahren Sie, was Sie über eine Erbauschlagung wissen müssen.

Wie es um die Finanzen des Erblassers bestellt ist, lässt sich rechtzeitig leider kaum feststellen. Über die Schuldnerkartei des Amtsgerichtes können Erbberechtigte zwar erfahren, ob eine Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) abgegeben wurde. Ob aber z.B. noch ein üppiger Kredit läuft, verrät eine Bank erst dann, wenn ein Erbschein vorgelegt wird. Und den Erbschein bekommt nur, wer bereits das Erbe angenommen hat.

Nur sechs Wochen Zeit für Erbausschlagung

Viel Zeit bleibt für Nachforschungen ohnehin nicht: Innerhalb von sechs Wochen nach Testamentseröffnung oder – falls kein Testament vorhanden – nach Kenntnis des Todes muss ein Erbe ausdrücklich ausgeschlagen werden. Sonst gilt das Erbe automatisch als angenommen. Eine Ausnahme: Lebt der Erbe im Ausland, gilt eine Frist von sechs Monaten (Paragraph 1944 BGB).

Die Ausschlagung muss entweder persönlich „zur Niederschrift“ beim Nachlassgericht erklärt werden oder durch ein notariell beglaubigtes Schreiben an das Nachlassgericht (in den meisten Bundesländern das Amtsgericht). „Ein schlichtes Fax reicht nicht“, warnt  ein Fachanwalt für Familienrecht in Düsseldorf.

Was aber, wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen ist und sich das Erbe als ein großer Flop erweist? Dann gibt es noch drei Möglichkeiten.

Ausschlagungsfrist verstrichen? Es gibt noch Optionen

  • Irrtums-Anfechtung: Innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der Ãœberschuldung lässt sich die Erbschaftsannahme, die ohne jegliches Zutun erfolgt sein kann, noch anfechten, etwa wegen eines Irrtums über die Erbquote. Zuständig dafür ist das Nachlassgericht, wiederum muss die Erklärung entweder persönlich abgegeben werden oder als notariell beglaubigtes Schreiben.
  • Antrag auf Nachlassverwaltung: Vor oder nach Annahme der Erbschaft kann die Nachlassverwaltung beantragt werden, wodurch sich die Haftung im schlimmsten Fall auf die Erbmasse beschränkt – das eigene Vermögen bleibt verschont. Bei einer Nachlassverwaltung werden vom Verwalter zunächst die Gläubiger befriedigt, der Rest dann auf die Erben verteilt.
  • Antrag auf Nachlassinsolvenz: Es handelt sich dabei um ein Konkursverfahren, bei dem das eigene Vermögen des Erben ebenfalls verschont bleibt. „Der Antrag dafür muss unverzüglich gestellt werden, sobald der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder Ãœberschuldung des Nachlasses weiß“, sagt Fachanwalt Thieme. Als reine Vorsichtsmaßnahme wie die Nachlassverwaltung ist die Nachlassinsolvenz also nicht möglich, die Finanzschwierigkeiten müssen bezifferbar sein.

Zusammenfassung

  • Wer ein Erbe annimmt, der haftet ab diesem Moment gegenüber den Gläubigern des Verstorbenen – und zwar mit seinem gesamten Vermögen.
  • Innerhalb von sechs Wochen nach Testamentseröffnung oder – falls kein Testament vorhanden – nach Kenntnis des Todes muss ein Erbe ausdrücklich ausgeschlagen werden.
  • Wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen ist und sich das Erbe als ein großer Flop erweist, gibt es noch drei Möglichkeiten.

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