Einbruchschutz in WEGs: Zustimmung erforderlich, Datenschutz unerlässlich

Einbruchschutz in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) berührt stets das Gemeinschaftseigentum und benötigt die Zustimmung aller Eigentümer. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) anlässlich des Tages des Einbruchschutzes am 26. Oktober 2025 hin. Einzelne Eigentümer dürfen solche Maßnahmen nicht im Alleingang umsetzen, sondern benötigen einen Gestattungsbeschluss der WEG.

Steigende Einbruchszahlen und effektive Schutzmaßnahmen

Im Jahr 2024 registrierte die Polizei bundesweit 78.436 Wohnungseinbrüche, inklusive Versuche. Fast die Hälfte dieser Einbrüche scheiterte, was die Bedeutung des Einbruchschutzes unterstreicht. Experten halten mechanische und elektronische Sicherungen für den besten Schutz. Dr. Sandra von Möller, Vorständin von Wohnen im Eigentum, betont: “Fenster sind ebenso wie Balkon-, Terrassen- und Wohnungseingangstüren zwingend Gemeinschaftseigentum, selbst wenn diese in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesen sind.” Daher sei es unerlässlich, vor Veränderungen an diesen Bauteilen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Rechtsanspruch und Mitspracherecht der WEG bei Einbruch-Prävention

Wohnungseigentümer haben gemäß Wohnungseigentumsgesetz einen Anspruch auf “angemessene bauliche Veränderungen” zum Einbruchschutz, sogenannte privilegierte Maßnahmen. Dies bedeutet, dass WEGs solche Maßnahmen nicht einfach ablehnen können, sofern sie angemessen sind, wie beispielsweise das Nachrüsten von Fenstern und Türen mit mechanischen Sicherungen oder der Einbau einbruchhemmender Elemente.

Die WEG hat jedoch ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung und Durchführung der beantragten Veränderungen. “Es ist daher in der Regel sinnvoll, den Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümerversammlung, wenn möglich, auch schon Angebote vorzulegen”, rät Dr. Sandra von Möller. Die Kosten für solche individuellen Maßnahmen tragen die Antragsteller selbst.

 „2024 zählten Deutschlands Versicherer rund 90.000 Einbrüche in Häuser und Wohnungen und damit genauso viele wie im Vorjahr. Die Schäden summierten sich auf 350 Millionen Euro, das sind 20 Millionen Euro mehr als 2023“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.

Gemeinschaftliche Maßnahmen und Kostenverteilung

Es gibt auch Einbruchschutz-Maßnahmen, die im gemeinschaftlichen Interesse aller Eigentümer liegen und von der WEG beschlossen werden sollten, darunter der Einbau einer einbruchhemmenden Haupteingangstür, einer Alarmanlage oder einer Videoüberwachungsanlage. Bei der Beschlussfassung über solche oft kostspieligen Maßnahmen ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich: mehr als zwei Drittel der Stimmen und mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile. Nur so können die Kosten auf alle Eigentümer verteilt werden. Andernfalls müssten lediglich die zustimmenden Eigentümer die Kosten tragen, wie WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller erläutert.

Datenschutz bei Videoüberwachung in WEG entscheidend

Die Videoüberwachung erfordert besondere Sorgfalt. Hierbei müssen die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwingend eingehalten werden. Die Überwachung darf sich ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen erstrecken und nicht auf fremde Grundstücke oder Sondereigentum. Der Beschluss muss nicht nur die technische Installation regeln, sondern auch eine Nutzungsregelung enthalten, die festlegt, welcher Bereich zu welchem Zweck und in welchem Zeitraum überwacht wird, wie Aufnahmen gespeichert, wer darauf zugreifen darf und wann sie gelöscht werden. Die Verantwortung für die Umsetzung liegt in der Regel bei der Verwaltung. WiE stellt seinen Mitgliedern eine kostenfreie Musterbeschlussvorlage für die Installation einer Videoüberwachungsanlage zur Verfügung und empfiehlt, sich vorab über Fördermöglichkeiten der KfW und kommunale Programme zu informieren..

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