Bunte Wände bei Auszug: Schadenersatz (III ZR 416/12)

Laut Bundesgerichtshof ist ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutralen Dekorationen übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen müsse, so der BGH (III ZR 416/12).

Zu diesem Streit kam es, weil ein Mieter Wände der frisch renovierten Doppelhaushälfte während der Mietzeit in kräftigen Farben – Rot, Gelb und Blau – angestrichen hatte und die Wohnung in diesem Zustand dann auch zurückgab. Der Mieter muss nun rund 2.700 Euro Schadensersatz zahlen.

„Mieter haben zwar während der Mietzeit das Recht, die Wohnung zu dekorieren, wie sie wollen und können auch bunte Farbanstriche wählen. Jetzt müssen sie aber einkalkulieren, dass sie beim Auszug ungewöhnliche Anstriche und Farbgebungen beseitigen müssen, wenn sie sich nicht schadensersatzpflichtig machen wollen“, sagt dazu der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten. “Das gilt auch, wenn Mieter laut Mietvertrag überhaupt nicht verpflichtet waren, Schönheitsreparaturen durchzuführen.”

NEU: Bewerten Sie den Beitrag

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung: 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert