Ein Feiertag, der auf den Urlaubsanspruch angerechnet wird? Das kann passieren. Denn wer für die öffentliche Hand auch an Sonn- und Feiertagen laut Dienstvertrag schichtweise arbeiten muss, hat sich innerhalb einer beantragten Urlaubszeit alle freigenommenen Tage zum Gesamtjahresurlaub anrechnen zu lassen – auch die gesetzlich freien Tage, hat das Bundesarbeitgericht entschieden (Az: 9 AZR 430/11). Im Unterschied übrigens zum Arbeitsrecht für den überwiegenden Teil der arbeitenden Bevölkerung, für den nur die kalendarischen Werktage zum Urlaub zählen.
Der betroffene Schichtarbeiter ist im Verkehrsdienst beschäftigt, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Für sein Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Bei entsprechendem Dienstplan muss er auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Sofern der von ihm beantragte Erholungsurlaub auf solche Feiertage fällt, an denen er eigentlich im Dienst zu sein hätte, werden diese ihm zusätzlich zu den freigenommenen Werktagen vom Jahresanspruch abgezogen.
Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Arbeitsrichter betonten. “Ein Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit – das schließt hier notwendigerweise auch die gesetzliche Feiertage ein, an denen der Mann ohne Urlaub sonst ja hätte arbeiten müssen”, kommentiert Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.
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