Ohne Winterreifen, ohne Versicherungsschutz: Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen einen Unfall verursacht, verliert seinen Versicherungsschutz. Das glauben viele, ist jedoch nicht ganz richtig.
Die Straßenverkehrsordnung ist zwar eindeutig: Bei winterlichen Straßenverhältnissen muss mit Winterreifen gefahren werden. Seit 2018 gelten als Winterreifen nur noch solche Reifen mit Schneeflockensymbol. Reifen, die lediglich eine M + S Kennzeichnung aufweisen, dürfen noch bis zum 30. September 2024 bei winterlichen Verhältnissen gefahren werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 produziert worden sind. Wer gegen diese – im Volksmund „Winterreifenpflicht“ genannte – Vorschrift verstößt (gilt nicht mehr für Motorräder), dem droht ein Bußgeld von mindestens 60 Euro, im Falle einer Verkehrsbehinderung gegebenenfalls auch von 80 Euro. Zusätzlich ist dem Reifen-Sünder ein Punkt in Flensburg gewiss (Lesen Sie auch, wie die Winterreifenpflicht in anderen Ländern wie Österreich oder Schweiz geregelt ist).
Mitschuld wegen fehlender Winterreifen möglich
Die Kfz-Haftpflicht-Versicherung kommt allerdings auch für Unfallschäden auf, die von einem Autofahrer verursacht wurden, der im Winter mit Sommerbereifung unterwegs war. Allerdings kann das Unfall-Opfer eine Mitschuld treffen, wenn sein Fahrzeug gleichfalls nicht der Jahreszeit entsprechend bereift ist, also gegen die Winterreifenpflicht verstößt. Dann wird der entstandene Unfallschaden von der Versicherung des Unfall-Verursachers möglicherweise nicht vollständig ersetzt. Die Haftung richtet sich also grundsätzlich nicht danach, ob der Unfall durch falsche Bereifung verursacht wurde.
Auch um Beschädigungen des eigenen Autos muss sich Autofahrer nicht unbedingt sorgen, der einen solchen Winterunfall auslöste. Denn die Vollkaskoversicherung zahlt in diesem Fall ebenso, so das GOSLAR INSTITUT. Nur wenn sich der Fahrer grob fahrlässig verhält, indem er sich etwa mit abgefahrenen Sommerreifen auf schneebedeckte oder vereiste Straßen begibt, könne die Versicherung ihre Haftung bei einem so verursachten Unfall einschränken. Die Begründung: Dem Autofahrer hätte klar sein müssen, dass die Bereifung seines Fahrzeugs nicht den Straßenverhältnissen entspricht.
Mein Tip: Sie sollten beim Abschluss der Vollkaskoversicherung darauf achten, dass der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet.
Bleibt die Frage: Wann sollten Autofahrer Winterreifen aufziehen? Der ADAC sowie andere Autofahrer-Clubs empfehlen die sogenannte „O-bis-O-Regel“: von Oktober bis nach Ostern.
Hallo und vielen lieben Dank für diesen aufschlussreichen Artikel. Dass dem Autofahrer trotz seines Winterreifenversäumnisses die Versicherungen auch noch im Falle eines Unfalls dermaßen entgegenkommen, war mir gar nicht bewusst – aber da ging es mir bis eben, wir hier eingangs im Text ja erwähnt wird, nicht allein so. Sehr kulant; Hoffentlich führt das die Leute, die das jetzt gelesen haben, anschließend im Straßenverkehr nicht in Versuchung. Zum Glück bin ich in der Hinsicht sehr akurat und halte die O-bis-O-Regel schon seit vielen Jahren penibel ein. Man kann einfach nicht vorsichtig genug sein auf den Straßen, gerade in der kalten Jahreszeit.
Grüße, Zacharias