Kfz-Versicherung: Keine Winterreifen – und dann?

Ohne Winterreifen, ohne Versicherungsschutz: Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen einen Unfall verursacht, verliert seinen Versicherungsschutz. Das glauben viele, ist jedoch nicht ganz richtig.

Der Gesetzgeber könnte es einfacher machen und zum Beispiel sagen: Von 1. November bis 30. April darf man nur mit Winterreifen fahren. Das würde der altbewährten Faustformel „Von O bis O“ – also von Oktober bis Ostern – nahekommen, die viele Autofahrer anwenden und in dieser Zeit mit Winterrädern fahren.

Situative Winterreifenpflicht

Aber wenn sich die Natur nicht daran hält und den Winter nochmal im Mai schickt, dann würde es erst recht kompliziert, sollte jemand sozusagen ganz legal mit Sommerreifen einen Unfall verursachen. In der Straßenverkehrsordnung ist deshalb nur von typischen Winter-Folgen auf der Straße die Rede, bei denen es besonderer Bereifung bedarf, und zwar:

  • Glatteis
  • Schneeglätte
  • Schneematsch
  • Eisglätte oder
  • Reifglätte

Quelle: STVO, § 2, Absatz 3a. Das wird auch situative Winterreifenpflicht genannt.

Für Motorräder gilt die Winterreifen-Pflicht nicht mehr

Eine Änderung, die Motorradfahrer freuen dürfte: “Einspurige Kraftfahrzeuge” (also Motorräder) sowie zum Beispiel Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sind von der Winterreifen-Pflicht seit 2018  ausgenommen. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die Kritik, dass Motorrädern bei fehlenden Winterreifen in der Vergangenheit ein Bußgeld drohte, solche Winterreifen aber je nach Typ gar nicht verfügbar waren.

Neu ist aber vor allem, was seit der letzten Neuregelung als Winterreifen durchgeht. Vor 2018 waren das solche mit M+S Kennung, also geeignet für Matsch und Schnee. Nun ist das Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) notwendig, wie §36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt. Diese Reifen haben bei einem vergleichenden Bremstest auf Schnee Mindestqualitäten nachgewiesen.

Nur mit Alpine-Symbol ein anerkannter Winterreifen

Die Pflicht zu Winterreifen mit Alpine-Symbol ist seit 1. Januar 2018 in Kraft, allerdings gilt bis zum 30. September 2024 gilt eine Übergangsfrist, in der vor 2018 hergestellte Winterreifen mit M+S-Kennzeichnung noch die Winterreifenpflicht erfüllen.

Was aber droht, wenn man jetzt bei Glatteis ohne Winterreifen unterwegs ist? Der Autofahrer muss, auch ohne Unfall, mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro rechnen, bei einer Behinderung des Verkehrs sind es 80 Euro. In beiden Fällen ist dem Winterreifen-Sünder ein Punkt in Flensburg gewiss.

Wie Versicherer die Winterreifen-Pflicht handhaben

Unangenehmer können die Folgen nach einem Unfall sein. Denn dann droht Ärger mit der Autoversicherung, die im Interesse der Verkehrssicherheit ebenfalls Wert darauf legt, dass die Winterreifen-Pflicht beachtet wird. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die Kfz-Haftpflichtversicherung: Sie zahlt für Schäden bei anderen auch dann, wenn beim versicherten Auto gegen die Winterreifenpflicht verstoßen wurde. Folgende Einschränkungen sind jedoch denkbar:
    1. Der Geschädigte hat selber gegen die Winterreifenpflicht verstoßen und trägt eine Mitschuld am Unfall. Wie auch sonst bei einer Mitschuld kann die Entschädigung dann gekürzt werden.
    2. Beim Fahrer des versicherten Autos könnte ein Regress von bis zu 5.000 Euro gefordert werden, weil die Fahrt ohne Winterreifen als “Gefahrerhöhung” (§23 Versicherungsvertragsgesetz) eingestuft wird.Nach einem Urteil des Amtsgerichts Mannheim (Az. 3 C 308/14) kann aber nur dann von einer Gefahrerhöhung ausgegangen werden, wenn bei winterlichen Verhältnissen der Wagen ohne Winterreifen längerfristig oder für längere Fahrten benutzt wurde.
  • Die Kfz-Vollkaskoversicherung: Sie zahlt für selbst verursachte Schäden am eigenen Auto. Wie beim Rotlichtverstoß oder bei zu hohem Tempo kann es Einschränkungen geben, wenn sich der Fahrer grob fahrlässig verhält, indem er sich etwa mit abgefahrenen Sommerreifen auf schneebedeckte oder vereiste Straßen begibt.Besser dran ist, wer eine Vollkaskoversicherung abschließt, die auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet. Dann nimmt der Versicherer im Schadenfall keinen Abzug der Leistung vor. Am allerbesten: Auf die eigene Sicherheit achten und bei winterlichen Straßenverhältnissen nur fahren, wenn die Bereifung dafür geeignet ist.

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