Autoversicherung: Wechsel auch per Sonderkündigung möglich

Wer die Kündigung seiner Autoversicherung zum 30. November in diesem Jahr verpassen sollte, hat unter Umständen eine zweite Chance für den Wechsel: Nach einer Prämienerhöhung haben Kfz-Kunden ein Sonderkündigungsrecht, das einen Monat lang nach Eingang der neuen Prämienberechnung ausgeübt werden kann.

Schon eine minimale Erhöhung von einem Cent berechtigt zur Sonderkündigung. Es ist dabei unerheblich, ob der Gesamtbeitrag gestiegen ist. Es reicht, wenn zum Beispiel nur der Kaskoschutz teurer geworden ist. Der Vertrag kann dann insgesamt gekündigt werden – also auch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Ist ein Auto lediglich in der Typ- oder Regionalklasse hoch gestuft worden, besteht ebenfalls das Recht auf außerordentliche Kündigung.

Autoversicherer muss Vergleich beifügen

Der Versicherer muss außerdem eine Vergleichsrechnung beifügen, damit die Tariferhöhung selbst dann ersichtlich ist, wenn wegen eines höheren Schadenfreiheitsrabattes die Prämie geringer ausfällt. Wer allerdings durch einen Umzug in eine schlechtere Regionalklasse geraten ist oder wegen eines Unfalles Schadenfreiheitsrabatt eingebüßt hat, kann trotz gestiegener Prämie nicht auf die Sonderkündigung pochen. Unbedingt daran denken: Damit eine Sonderkündigung fristgerecht erfolgt, muss sie innerhalb eines Monats der Versicherungsgesellschaft zugehen.

Anders als vielfach angenommen ist das Datum des Poststempels nicht maßgeblich. Die Monatsfrist für das Sonderkündigungsrecht läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem Kunde die Mitteilung erhalten hat. Mein Finanztip: Den Versicherer muss den Zeitpunkt nachweisen können.Ist zum Beispiel die Post verloren gegangen, hat der Versicherer das Nachsehen. Da der Kunde dann in der Regel erst durch den Kontoauszug von der höheren Abbuchung erfährt, kann er noch im Januar oder sogar im Februar auf sein Ausstiegsrecht pochen.

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