Während des Karnevals fliesst viel Alkohol – und mancher kann es nicht sein lassen, sich danach ans Steuer zu setzen. Wer betrunken erwischt wird oder gar einen Unfall baut, muss mit schweren Konsequenzen rechnen.
0,3 Promille: Bereits ab diesem Alkoholwert sind ernste Sanktionen möglich, und zwar bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Typisch dafür sind zum Beispiel Torkeln oder Lallen. Dem Fahrer drohen Geld- oder Haftstrafe bis zu einem Jahr, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie sieben Punkte in Flensburg.
Auch ohne Unfall drohen bei Strafen
„Anders als vielfach geglaubt, können diese Sanktionen auch ohne Unfall blühen“, sagt Udo Vetter, Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht. „Bei einer Gefährdung und erst nach einem Unfall ist das Strafmass noch höher.“
0,5 Promille: Diese Grenze hat bereits im April 2001 die in manchen Köpfen noch vorherrschende 0,8-Promille-Grenze ersetzt. Wer sie – ohne Ausfallerscheinungen – überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Die Konsequenzen: Eine Geldbuße von bis zu 1.500 Euro (Regelsatz 250 Euro), Fahrverbot von einem bis drei Monate (Regelsatz ein Monat) sowie vier Punkte in Flensburg. Rechtsanwalt Vetter: „Bei wiederholten Verstößen steigen Geldbußen und Dauer der Fahrverbote.“
1,1 Promille: Unabhängig davon, ob sich beim Fahrer Ausfallerscheinungen zeigen, handelt es sich ab diesem Grenzwert um eine Straftat (Paragraph 316 Strafgesetzbuch). Die so genannte „Absolute Fahruntüchtigkeit“ wird geahndet mit Geldstrafe (meist mindestens 30 Tagessätze, also ein Monatsgehalt) oder Freiheitsstrafe. Hinzu kommen meist ein Entzug des Führerscheins für mindestens sechs Monate sowie sieben Punkte in Flensburg.
Zudem ist ab dieser Promillegrenze auch der Versicherungsschutz gefährdet. Das kann dazu führen, dass der Fahrzeugversicherer bei einem Unfall nicht zahlt.
1,6 Promille: Bei sehr hohen Alkoholwerten gehen Fachleute von einer Alkoholgewöhnung aus, also von einem Dauertrinker. Denn ansonsten, so die Überlegung, könnte der Betreffende gar nicht so viel auf ein Mal trinken – er würde vorher umfallen. Ab 1,6 Promille wird deshalb eine „Medizinisch-Psychologische Untersuchung“ (MPU) verlangt, sonst gibt es den Führerschein nicht zurück.
Betrunken gefahren: Das passiert mit der Versicherung
Kfz-Haftpflichtversicherung
Unfallopfer werden laut Versichererverband GDV von der Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt, auch wenn der Verursacher unter Alkohol oder sogar Drogen gestanden hat.
Verursacht ein alkoholisierter Fahrer einen Sach- oder Personenschaden, übernimmt seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden der Verkehrsopfer. Der alkoholisierte Fahrer kann allerdings von seiner Versicherung in Regress genommen werden, und zwar bis zu einer Grenze von 5.000 Euro.
Kaskoversicherung
Eine Vollkaskoversicherung ersetzt nach einem selbst verschuldeten Unfall die Schäden am eigenen Auto. Wer unter Alkohol einen Unfall verursacht, darf hingegen nicht damit rechnen, den eigenen Schaden voll ersetzt zu bekommen.
Der Vollkaskoversicherer kann die Leistungen gegenüber seinem Kunden ohne Summenbegrenzung kürzen, wenn dieser den Unfall grob fahrlässig verursacht. Dies kann bei einer Alkoholisierung, die für den Unfall ursächlich war, der Fall sein.
Liegt der Grad der Alkoholisierung zwischen 0,3 und 1,1 Promille („relative Fahruntüchtigkeit“), müssen alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingte Fahrfehler vorliegen, beispielsweise indem der Fahrer Schlangenlinien fährt oder von der Fahrbahn abkommt. Abhängig vom Grad des Verschuldens und der Alkoholisierung kann die Kürzungsquote bis zu 100 Prozent betragen.
Ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Die Kürzungsquote liegt in solchen Fällen in der Regel bei 100 Prozent.
Studie: Jeder dritte Mann fährt mit Alkohol am Steuer
28 Prozent der Männer trinken Alkohol, obwohl sie danach noch Auto fahren. Bei den Frauen ist es jede Fünfte. Dies ergab eine repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG. Von den 18- bis 29-Jährigen trinken 88 Prozent keinen Alkohol, wenn sie sich noch hinters Steuer setzen wollen. Elf Prozent trinken nur wenig Alkohol.
Autofahrer in den neuen Bundesländern sind besonders abstinent: 89 Prozent der ostdeutschen Autofahrer trinken keinen Alkohol, wenn sie noch Auto fahren werden. In den alten Bundesländern sind es 74 Prozent. Während in Ostdeutschland zu DDR-Zeiten die 0,0-Promille-Grenze galt, waren im Westen früher sogar bis zu 0,8 Promille erlaubt.
Na wenn das sooo ist…
Ich geh noch mal schnell den Test machen. 😉