Es existiert keine gesetzliche Regelung, die einen Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Der notwendige Nachweis kann auch in anderer Form erbracht werden. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall einer Sparkasse entschieden(Az. XI ZR 401/12). Für eine Bank würde das Gleiche gelten.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, habe eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden zwar ein berechtigtes Interesse, der Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme zu entgehen. Allerdings folgt daraus nicht, dass die kontoführende Einrichtung einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage des Erbscheins würde in vielen Fällen nur zu einer unerträglichen Belästigung des Erben, zu unnützen Kosten und zur Verzögerung der Nachlassregulierung führen.

Somit habe eine solche Regelung auch nichts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geldinstituts zu suchen. Denn ein durchschnittlicher Bankkunde verstehe die Regelung wortwörtlich – nämlich so, dass der Kontoführer die Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon verlangen kann, ob die Berechtigung für den Zugriff auf den Nachlass im konkreten Einzelfall auch auf andere Art nachgewiesen werden könnte. “Und das ist in ihren praktischen Auswirkungen eine einseitige, unnötige Inanspruchnahme der rechtmäßigen Erben”, so Rechtsanwalt Bernd Beder.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert