Als Folge des Immobilien-Kaufbooms erleben viele Bundesbürger in diesem Frühjahr ihre erste Eigentümerversammlung. Die wichtigsten Regeln und Vorschriften dafür haben wir hier zusammengestellt.
Die Eigentümerversammlung ist im Wohneigentumsgesetz (WEG) geregelt. Das WEG hat Bedeutung für all jene, die mit anderen Eigentum an einer Immobilie haben. Etwa im typischen Mehrfamilienhaus: Die Wohnungen gehören den Eigentümern „Sondereigentum“, der Rest des Hauses aber ist Gemeinschaftseigentum.
Wie oft findet eine Eigentümerversammlung statt?
Die Wohnungseigentümerversammlung muss mindestens einmal im Jahr vom Verwalter einberufen werden. Zusätzlich kann sie auch in Fällen einberufen werden, die in einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer festgelegt sind oder wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer dies verlangt.
Quelle: § 24 Abs. 1 und 2 WEG
Wie wird die Eigentümerversammlung einberufen?
Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss in Textform erfolgen und mindestens drei Wochen im Voraus verschickt werden, es sei denn, es liegt ein Fall von besonderer Dringlichkeit vor. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten, die klar angibt, worüber abgestimmt werden soll.
Quelle: § 24 Abs. 3 und 4 WEG
Was geschieht, wenn der Verwalter die Versammlung nicht einberuft?
Wenn der Verwalter fehlt oder sich weigert, die Versammlung einzuberufen, kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.
Quelle: § 24 Abs. 3 WEG
Wie wird die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung geregelt?
Seit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 ist die Eigentümerversammlung immer beschlussfähig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet über die Beschlüsse.
Quelle: § 25 Abs. 1 WEG
Wie funktioniert das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung?
Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Wohnungen er besitzt. Bei mehreren Inhabern einer Eigentumswohnung (z. B. Ehegatten) gibt es ebenfalls nur eine Stimme, die einheitlich ausgeübt werden muss.
Quelle: § 25 Abs. 2 WEG
Kann ich an der Eigentümerversammlung online teilnehmen?
Ja, seit der WEG-Reform 2020 können Wohnungseigentümer auch online an der Versammlung teilnehmen. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass sie ihre Rechte elektronisch ausüben können.
Quelle: § 23 Abs. 1 WEG
Was passiert, wenn ich nicht an der Versammlung teilnehmen kann?
Wenn Sie nicht an der Versammlung teilnehmen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Vollmacht zu erteilen, um Ihre Stimme durch einen anderen Wohnungseigentümer abzugeben. Die Vollmacht muss in Textform vorliegen.
Quelle: § 25 Abs. 3 WEG
Was sind die Pflichten des Verwalters während der Versammlung?
Der Verwalter ist dafür verantwortlich, die Beschlüsse umzusetzen und die Versammlung ordnungsgemäß durchzuführen. Er muss sicherstellen, dass alle relevanten Informationen bereitgestellt werden und dass die Beschlüsse korrekt protokolliert werden.
Quelle: § 27 Abs. 1 WEG
Wie werden die Beschlüsse dokumentiert?
Die gefassten Beschlüsse müssen in einer Niederschrift festgehalten werden. Diese Niederschrift wird von dem Vorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats unterschrieben.
Quelle: § 24 Abs. 6 WEG
Wie kann ich gegen einen Beschluss vorgehen?
Wenn Sie mit einem Beschluss nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung eine Anfechtungsklage erheben. Es ist wichtig, dass der Beschluss eindeutig und klar formuliert ist, da unklare Beschlüsse anfechtbar sein können.
Quelle: § 45 WEG