Wohnungsbesichtigung verweigert: Kündigung gerechtfertigt (6 S 75/12)

Will der Vermieter für eine Wohnungsbesichtigung  Zugang zur Wohnung haben, müssen Mieter das in einer angemessenen Frist gestatten. Verweigert der Mieter die Wohnungsbesichtigung, kann die Kündigung gerechtfertigt sein.  Jedenfalls dann, wenn sich der Vermieter nach über 10-jähriger Mietzeit einen persönlich Eindruck vom Zustand der Wohnung machen und sich mehr angekündigt hat. So hat das Landgericht Oldenburg entschieden (Az. 6 S 75/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Mieter den Vermieterin  trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht in die Wohnung gelassen. Zwar akzeptierte der Mann später den Zugang eines Heizungsmonteurs, erteilte aber gleichzeitig der Vermieterin ein “Hausverbot”. Was er sogar noch dadurch betonte, dass er den Zugang zu seiner Wohnung im Treppenhaus durch ein auf der Schwelle liegendes Brett und durch zwei zu einem X aufgestellte Balken versperrte – deutlich sichtbar für alle Gäste der im gleichen Haus wohnenden Vermieterin.

Laut Richterspruch war das Grund genug, dem Mieter das Mietverhältnis zu kündigen. “Schon das Schweigen auf die Aufforderungsschreiben zur Benennung von Besichtigungsterminen stellt nämlich eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des BGB dar”, sagt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold. Zumal im konkreten Mietvertrag ausdrücklich  geregelt war, dass die Vermieterin die Mieträume nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustandes oder aus anderem wichtigen Grund besichtigen kann.

Video-Tipp: Wohnungsbesichtigung mit Gerhard Polt

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Ein Gedanke zu „Wohnungsbesichtigung verweigert: Kündigung gerechtfertigt (6 S 75/12)

  1. Karsten Aßmann-Funk Antworten

    Sehr interessantes Uretil, habe gerade einen ähnlichen Fall, wo das hilfreich sein könnte. Tolles Video übrigens auch, herrlich bayrischer Humor.

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