Verjährung zu Jahresende: So einfach erreichen Sie eine Hemmung der Verjährung

Jahr für Jahr gehen zu Jahresende Ansprüche in Millionenhöhe verloren, weil Verjährung eintritt. Es gibt Tricks, das sogar ohne Klage zu verhindern. Das nennt man Hemmung der Verjährung. Das sollte aber nicht auf den letzten Drücker passieren, wenn man seinen Anspruch auf Rechnungen behalten will.

Der Gesetzgeber hat die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche auf drei Jahre vereinheitlicht (Paragraf 195 BGB). Früher waren es je nach Vertrag mal zwei, vier oder 30 Jahre gewesen. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Paragraf 199 Abs. 1 BGB). Ende 2018 verjähren daher jene Ansprüche aus 2015. Um das zu verhindern, gibt es nach Paragraf 204 BGB einige Möglichkeiten, und zwar per Hemmung.

4 Wege, die Hemmung der Verjährung zu erreichen

  1. Klage erheben oder einen Mahnbescheid zustellen lassen: Dafür müssen jedoch die üblichen Gerichtskosten aufgebracht werden können.
  2. Einen Ombudsmann anrufen, sofern es sich bei dem Anspruchsgegner um eine Bank, Sparkasse oder Bausparkasse handelt: Der Versuch, den Streit über so eine außergerichtliche Schlichtungsstelle beizulegen, hemmt ebenfalls die Verjährung. Der Vorteil: Das Verfahren ist kostenlos – wenn dem Kunden das Ergebnis nicht gefällt, kann er später immer noch vor Gericht ziehen.
  3. Ernsthafte Verhandlungen aufnehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erreichen (Paragraf 203 BGB): Dafür reicht es aber nicht, lediglich einen bösen Brief oder eine Mahnung zu schicken. „Die Gegenseite muss nachweislich bereit sein, über den Anspruch zu verhandeln. Wird der Anspruch hingegen klipp und klar abgelehnt, droht weiter die Verjährung“, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin.
  4. Einredeverzicht erwirken: Verspricht die andere Seite schriftlich den “Verzicht auf die Einrede der Verjährung”, ist der Anspruchssteller ebenfalls auf der sicheren Seite. Aber Achtung: „Eine solche Einredeverzichts-Erkärung bezieht sich möglicherweise nur auf einen Teil der Ansprüche – sie sollte deshalb von einem Rechtsanwalt geprüft werden“, so Genkin.

Ausnahmen von den üblichen Verjährungsfristen

Ausnahmen von der regelmäßigen Verjährung gibt es übrigens weiterhin: Ansprüche rund um eine Immobilie verjähren nach 10 Jahren (Paragraf 196 BGB), familien- und erbrechtliche Ansprüche sogar erst nach 30 Jahren (Paragraf 197 BGB) – und bei Gewährleistungsansprüchen wegen mangelhafter Kaufsachen sind wiederum zwei Jahre Frist zu beachten. 

Verjährung: Das sagt das Gesetz

§ 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

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