Hagel, herumfliegende Äste und Dachziegel: Unwetter haben in Deutschland manches Auto demoliert. Wer kann nach einem solchen Sturmschaden auf Ersatz von der Autoversicherung hoffen?
Unmittelbare Schäden durch Sturm (ab Windstärke 8, rund 70 Stundenkilometer) Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung sind über die Kaskoversicherung abdeckt. Wer nur die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung hat, geht leer aus, zumindest bei seiner Versicherung. Geschädigten bleibt dann nur, eventuell Schadenersatz wegen verletzter „Verkehrssicherheitspflicht“ beanspruchen, etwa wenn ein bereits vorher maroder Baum vom Nachbargrundstück auf das Auto gestürzt ist. Hätte der Grundstücksbesitzer das mit mehr Sorgfalt verhindern können, so haftet er.
Teilkasko übernimmt typische Schäden
Besteht indes eine Teil- oder Vollkaskoversicherung, so kann der Autofahrer entspannt sein: Die typischen Unwetter-Beulen werden übernommen. Reguliert wird das als Teilkasko-Fall, auch wenn eine Vollkasko besteht. Das hat zwei Vorteile: Zum einen wird der Schadenfreiheitsrabatt nicht belastet – in der Teilkasko gibt es generell keine Rückstufung. Zum anderen wird bei der Selbstbeteiligung der meist niedrigere Betrag der Teilkasko-, nicht der der Vollkasko-Versicherung zugrunde gelegt.
Fahrfehler nur über Vollkasko versichert
Anders sieht das bei Unfällen aus, die mit Unwetter zusammenhängen, etwa infolge von Verreißen des Steuers wegen eines Blitzes. Da das Unwetter nicht unmittelbar zum Schaden führte, sondern das Verhaltens des Autofahrers, wäre es kein Teilkasko-Fall. Die  Versicherungsbedingungen enthalten zumeist Formulierungen wie: „Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.“ Der Schaden am eigenen Fahrzeug würde nur über eine Vollkasko ersetzt, da dort selbstverschuldete Unfälle mitversichert sind
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Was kann die Regulierung gefährden? Wie in anderen Versicherungssparten kann es Streit über Grobe Fahrlässigkeit oder Obliegenheitsverletzungen geben.
Grobe Fahrlässigkeit bei Sturm
Diesen Vorwurf bekommt zu hören, wer einen Versicherungsschaden durch leichtsinniges Verhalten begünstigt hat. Bei der Kasko-Versicherung könnte das zum Beispiel passieren, wenn ein Autofahrer trotz Warnung und ohne guten Grund in eine Unwetterzone fährt und der Wagen dann von Hochwasser beschädigt wird.
Ebenso könnte es als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden, bei Sturzregen einen Wagen in einer bereits überschwemmten Tiergarage abzustellen. Die Regulierung kann aber nicht mehr generell verweigert werden. Auf Grund des reformierten Versicherungsrechts darf der Versicherer nur noch angemessen kürzen, und zwar „in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis“ (Paragraph 28 Versicherungsvertragsgesetz).
Obliegenheiten verletzt nach Sturm
Vor und nach dem Versicherungsfall hat der Kunde Obliegenheiten zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Schadenminderungspflicht und die korrekte Schadenmeldung. So muss zum Beispiel der Kilometerstand eines Wagen richtig angegeben wenn, da das den Wagenwert beeinflusst und somit die Obergrenze für eine Entschädigung.
Die Schadenmeldung ist innerhalb einer Woche abzugeben: Gezahlt werden üblicherweise die per Kostenvoranschlag oder Gutachten ermittelten Reparaturkosten abzüglich einer Selbstbeteiligung. Übersteigen die Reparaturkosten den Wagenwert, gibt es nur den Wagenwert.