Die einen müssen sich nun sputen, um die Steuererklärung fristgerecht abzugeben, die anderen bekommen bereits die Steuerbescheide. Wer mit seiner Post vom Finanzamt nicht einverstanden ist, sollte die unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten kennen: den Einspruch oder die schlichte Änderung. Lesen Sie hier, was die Vorteile und Nachteile sind.
Der Einspruch beim Steuerbescheid
Das wichtigste Rechtsmittel, mit dem sich ein Steuerzahler gegen den Bescheid wehren kann, ist der schriftliche Einspruch nach § 347 der Abgabenordnung (AO). Er muss innerhalb eines Monats nach Zugang eingelegt werden, möglichst mit Begründung. Wird darauf in der so genannten „Rechtsbehelfsbelehrung“ nicht hingewiesen, so verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr.
Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Bescheid zugegangen ist, also im Briefkasten liegt. Es gibt jedoch auch eine „Zugangsvermutung“. Das heißt, es wird im Zweifel ein Tag errechnet, wann der Bescheid angekommen sein müsste. Ausgangspunkt dafür ist das im Bescheid genannte Datum, dem drei Tage hinzugerechnet werden. Beim Fristablauf ist noch Folgendes zu beachten: Fällt der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächst folgenden Werktag.
Die Form für den Einspruch
Der Einspruch kann neben dem Brief auch per Fax an das Finanzamt geschickt werden. Eine E-Mail ist grundsätzlich zwar möglich, aber nicht zu empfehlen. Zum einen sind der Datenzugang und die Verschwiegenheit nicht ausreichend gesichert. Zum anderen hat mittlerweile das Hessische Finanzgericht einen Einspruch mit einfacher E-Mail als unzulässig eingeschätzt (Urteil vom 2.7.2014, 8 K 1658/13). Vor allem bei einem nachfolgenden Rechtsstreit vor dem Finanzgerichts besteht deshalb derzeit Unsicherheit, ob elektronische Einsprüche anzuerkennen sind.
Dabei wichtig: Wird Einspruch eingelegt, prüft das Finanzamt den gesamten Fall neu. Das kann zur Folge haben, dass der Bescheid auch zuungunsten verändert wird. Bei einer solchen „Verböserung“ nach Paragraf 367 Abs. 2 AO muss dem Steuerpflichtigen aber die Chance gegeben werden, sich zu äußern und eventuell den Einspruch zurückzunehmen.
Die schlichte Änderung beim Steuerbescheid
Die Alternative zum Einspruch: Ein fehlerhafter Steuerbescheid kann ebenso durch einen Antrag auf “schlichte Änderung“ korrigiert werden (§ 172 Abs. 1 AO). Dafür gilt zwar ebenfalls eine Monatsfrist, hat aber für den Steuerpflichtigen zwei Vorteile: Zum einen ist für diesen Antrag nicht wie beim Bescheid zwingend die Schriftform vorgeschrieben – es reicht schon ein Anruf beim Sachbearbeiter. Außerdem wird nicht gleich der gesamte Steuerbescheid überprüft, sondern nur der kritisierte Punkt, etwa zu gering berücksichtigte Fahrtkosten.
In der Regel erhält der Steuerpflichtige nach einem Antrag auf schlichte Änderung kurzfristig einen neuen Bescheid zugeschickt. Bei Finanzämtern ist diese Verfahrenweise geschätzt, da nicht wie beim Einspruch der große Verwaltungsapparat in Gang gesetzt wird. Das Risiko beim Änderungsantrag: Werden noch andere Fehler im dann geänderten Bescheid entdeckt, kann es für einen Einspruch zu spät sein.
Frist verpasst? „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ nutzen
Wer die Einspruchsfrist aus anderen Gründen unverschuldet versäumt hat, dem bleibt als letzte Chance die so genannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (§ 110 AO). Lag jemand zum Beispiel nach einem Autounfall einige Zeit im Krankenhaus, also unvorhersehbar, kann per Antrag der Fristbeginn erneut gestartet werden. Wichtig dabei: „Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen“, heißt es im Gesetz, also zum Beispiel nach der Krankenhaus-Entlassung.
Rechtsschutzversicherung bei Streit mit Finanzamt?
Immer wieder wird gefragt, ob die Rechtsschutzversicherung bei Streit um Steuern hilft. Generell: ja, aber… Versichert sind bei den üblichen Rechtsschutzversicherungen alle Kosten zu Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten, z.B. Auseinandersetzungen wegen der Lohnsteuer, aber auch wegen Erbschaftssteuer oder sogar Kfz-Steuer. Kein Rechtsschutz besteht für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung etwa. Steuerberatung oder Vertretung im Einspruchsverfahren. Man muss also beim Finanzgericht klagen, damit die Rechtsschutzversicherung zahlt.