Enthält der Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße, ist das ein wichtiges Indiz dafür, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen dazu machen will. Das kann dazu führen, dass selber bei sehr viel kleinerer Wohnung als gedacht eine Mietminderung nicht erlaubt ist, so das Amtsgericht München (Az: 424 C 10773/13).
Im entschiedenen Fall hatte sich eine wohnungssuchende Dame auf eine Internetanzeige hin bei einem Makler gemeldet. In der Annonce war die Wohnfläche der angebotenen Wohnung mit 164 qm angegeben. Dies bestätigte der Makler auch während eines Besichtigungstermins. Aus dem Grundrissplan, den er der Interessentin aushändigte, ergab sich eine Wohnfläche von 156 qm. Der Mietvertrag selbst enthielt keine Angaben zur Wohnungsgröße. Ein später von der Mieterin beauftragter Architekt ermittelte eine Wohnfläche von nur 126 qm. Daraufhin minderte die Mieterin den Mietzins und verlangte die zu viel bezahlte Miete vom Vermieter zurück.
Das angerufene Amtsgericht (AG) München wies ihre Klage jedoch ab. Zwar liege grundsätzlich ein Mangel vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Fläche um mehr als 10 Prozent nach unten abweiche. Hier fehle es jedoch an einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße, so das Gericht. Sei nämlich – wie vorliegend – im Mietvertrag keine Wohnfläche angegeben, müssten besondere Umstände hinzukommen, die darauf schließen lassen, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Wohnungsgröße treffen wollten. Die Angaben in der Annonce und die Aussage des Maklers bezüglich der Wohnfläche sind dem Vermieter insoweit nicht anzulasten, erläutert ARAG Rechtsschutzversicherung.