Ohne Originalvollmacht darf ein WEG-Verwalter nicht abstimmen. Das gilt allerdings nur, wenn – mindestens – ein Eigentümer aus diesem Grund die Stimmabgabe durch den Verwalter ablehnt. Das hat das Landgericht Landau am 24. Juni 2013 entschieden.

Stimmt der Verwalter trotzdem mit und ist sein Votum entscheidend für den Ausgang der Abstimmung, kann der Beschluss angefochten werden. Die Prozesskosten muss dann der Verwalter zahlen (3 S 177/12). Quelle: wohnen im eigentum e. V.

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