Der Anspruch auf Elternunterhalt ist auch dann nicht verwirkt, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil den Kontakt zu seinem volljährigen Kind abgebrochen hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden (Az: XII ZB 607/12).

Die BGH-Richter gaben damit der Stadt Bremen Recht, die einen Sohn auf Erstattung von rund 9.000 Euro Heimkosten verklagt hatte. Die Eltern des Antragsgegners hatten sich scheiden lassen, als er 18 Jahre alt war. Anfangs hatte er noch losen Kontakt zu seinem Vater, nach seinem Abitur brach der Kontakt dann ab. In seinem Testament setzte der Vater den Sohn nur auf den „strengsten Pflichtteil“. Als Grund gab er an, zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren keinen Kontakt mehr zu haben. Der Vater verbrachte die letzten Jahre seines Lebens in einem Heim, für dessen Kosten die Stadt zunächst einsprang. Der Sohn weigerte sich, der Stadt die Kosten zu erstatten, weil er meinte, er schulde seinem Vater keinen Unterhalt.

Der BGH hat entschieden, dass ein bloßer Kontaktabbruch durch den Elternteil regelmäßig noch keine schwere Verfehlung gegen das unterhaltspflichtige Kind darstellt. Eine solche schwere Verfehlung aber ist nach dem Gesetz notwendig, damit ein Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Als Grund führten die Richter an, dass der Vater zwar das familiäre Band zu seinem Sohn aufgekündigt habe, als der volljährig war. In den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes habe er sich aber um diesen gekümmert. Die Errichtung des Testaments sei insoweit unerheblich, als der Vater hier nur von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe. Quelle: ARAG Rechtsschutzversicherung

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