Nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Voraussetzung im Fall eines Telearbeitsplatzes kürzlich allerdings verneint (VI R 40/12), wie die ARAG Rechtsschutzversicherung berichtet.

Der Kläger des Rechtsstreits hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er an zwei Tagen pro Woche – montags und freitags – seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen durfte. Dort hatte er sich in seinem Arbeitszimmer einen sogenannten Telearbeitsplatz eingerichtet. Das zuständige Finanzamt erkannte die Kosten im Steuerbescheid aber nicht als Werbungskosten an. Während die Klage hiergegen in der ersten Instanz noch Erfolg hatte, wies der BFH sie jetzt letztinstanzlich ab.

Zwar handele es sich bei dem Telearbeitsplatz um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der gesetzlichen Regelung, so die Richter. Dem Kläger habe jedoch bei seinem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung“ gestanden. Weder habe ihm der Arbeitgeber untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch sei die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes tatsächlich eingeschränkt gewesen (BFH, Az.: VI R 40/12).

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