Wird eine Wohnung im Erdgeschoss von Ratten heimgesucht, steht den Mietern für die Zeit des Befalls eine erhebliche Mietminderung zu. Das hat das Amtsgericht Dülmen entschieden (Az: 3 C 128/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte die betroffene Mieterin die Ratten sowohl in der Wohnung als auch im dazu gehörenden Garten bemerkt. Daraufhin informierte sie ihren Vermieter, der sogleich eine Firma mit der Schädlingsbekämpfung beauftragte. Die Spezialisten legten drinnen und draußen vergiftete Köder aus. Nach gut zwei Wochen im Innenbereich keine Köder mehr angenommen und keine Spuren im ausgebrachten Spurenstaub mehr gefunden. Womit die Ratten wohl vertrieben waren.

Trotzdem kündigte die Mieterin ihre Wohnung fristlos und blieb bis zum vollzogenen Auszug dem Vermieter die Miete schuldig. Schließlich sei sie durch den Rattenbefall gegen ihren Willen zum Umzug gezwungen gewesen, wodurch ihr erhebliche Kosten entstanden seien, die mit den offenen Mietforderungen zu verrechnen wären.

Was der Eigentümer allerdings nicht akzeptieren wollte. Als Hundehalterin, die das Futter für ihre zwei Hunde in der ganzen Wohnung verstreut und unverschlossen gelagert habe, sei die Mieterin selber an dem Debakel schuld und habe sich grob mietvertragswidrig verhalten. Zumal die Terrassentür dauerhaft geöffnet gewesen wäre und die Ratten so offensichtlich über Erdgänge unter den Terrassenplatten vom Garten her in die Wohnung vordringen konnten.

Doch all diese unumstrittenen Umstände geben laut dem nordrhein-westfälischen Urteilsspruch dem Vermieter noch lange nicht das Recht, sich der geforderten Mietminderung zu widersetzen. Die Schädlingsbekämpfer hatten nicht nur überall Köder ausgelegt und Spurenstaub auf dem Boden verteilt, um eventuelle Laufspuren der Ratten sichtbar zu machen. Aufgrund des Rattenbefalls mussten auch die Küche, das Wohnzimmer und das Arbeitszimmer verschlossen werden. “Hierdurch war ein normales Bewohnen der Wohnung völlig unmöglich geworden – was eine Mietminderung von 80 Prozent nur zu angemessen erscheinen lässt”, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.

Und was die offene Terrassentür angeht, gehört das Offenhalten einer solchen Tür nun mal zum vertragsgemäßen Gebrauch einer solchen Wohnung. Zumindest muss ein Bewohner normalerweise nicht gleich davon ausgehen, auf diese Weise etwa Ratten den Weg in seine Wohnung zu bahnen.

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