Die Anschaffung eines Blindenhundes ist teuer, weshalb sich Krankenkassen oft weigern, diese zu übernehmen. Die ARAG weist aber auf einen konkreten Fall hin, in dem einer blinden Frau ein solcher Blindenhund zugesprochen wurde, obwohl die Krankenkasse nicht zahlen wollte.
Es gab weder Hilfs- bzw. Betreuungspersonal im sozialen Umfeld der Betroffenen und um ihren Alltag möglichst aktiv und selbständig gestalten zu können, pochte sie auf einen Blindenhund. Doch aufgrund ihrer guten Ortskenntnisse war ihre Kasse der Ansicht, ein Blindenlangstock reiche aus. Dem widersprachen die Richter des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz, Az: L 5 KR 99/13).
Die Voraussetzungen für einen Blindenhund: Die Sehschärfe muss unter fünf Prozent betragen und der Blinde körperlich fit sein. Zudem muss genügend Wohnraum zur Verfügung stehen und der Vermieter der Tierhaltung grundsätzlich zustimmen. Zunächst folgt ein Einweisungslehrgang, in dem Mensch und Tier den Umgang miteinander lernen. Erst nach erfolgreicher Prüfung darf der Erblindete das Tier mit nach Hause nehmen.
Ein Rat der ARAG:: Blinde sollten einen Blindenführhundausweis beantragen und dabei haben.