Bei Handwerkerleistungen im Haushalt kann der Lohnanteil mit einem bestimmten prozentualen Anteil steuerlich geltend gemacht werden kann. Das gilt auch für den Einbau einer Küche, entschied das Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 10 K 2392/12 E.

Eine Steuerzahlerin erwarb eine Einbauküche für ihre selbst genutzte Wohnung. Gemäß Rechnung betrug der Gesamtpreis einschließlich Lieferung und Montage 7.648 Euro. Der Küchenlieferant bestätigte, dass in der Rechnung ein Lohnkostenanteil von 572,90 Euro enthalten sei. Der Fiskus wollte das nicht anerkennen, weil das in der Rechnung selbst nicht klar genug ausgewiesen sei, berichtet der Infodienstes Recht und Steuern der LBS.

Das Urteil: Den zuständigen Finanzrichtern vom Finanzgericht Düsseldorf reichte die Bestätigung des Lieferanten als Nachweis aus. Das erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für Handwerkerleistungen. Wie vorgesehen, könnten also von der Steuerzahlerin 20 Prozent des Arbeitslohnes von 572,90 Euro abgesetzt werden. Das entspreche einem Betrag von 114 Euro.

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