Ein Arbeitnehmer hat bis zum Ende der Kündigungsfrist grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch (Landesarbeitsgericht Hessen, Az: 18 SaGa 175/13)
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit betriebsbedingt gekündigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Freistellungsklausel. Unmittelbar nach Übergabe des Kündigungsschreibens wurde er von seiner Arbeit freigestellt.
Der Arbeitnehmer dachte jedoch nicht daran, seinen Arbeitsplatz vor Ende der Kündigungsfrist zu räumen und klagte letztendlich auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist. Mit Erfolg: Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Anspruch darauf, von seinem Arbeitgeber beschäftigt zu werden. Dieses Recht besteht nur dann nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers verletzen würde, so die ARAG.