Eine Fluggesellschaft, die ihre Tickets über das Internet verkauft, muss dort angeben, wie sie per E-Mail zu erreichen ist. Eine solche Adresse für die elektronische Post ist laut deutscher und EU-Gesetzgebung bindend vorgeschrieben. Wobei der Pflicht zur Erreichbarkeit im Netz weder durch eine Fax- noch durch eine Telefonnummer, ja nicht einmal durch ein Online-Formular Genüge getan wird. Verlangt ist immer die Angabe einer E-Mail-Adresse. Das hat das Kammergericht Berlin entscheiden (Az. 5 U 32/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in dem Rechtsstreit um die Unterlassungsklage gegen eine irische Fluggesellschaft. Die bestand darauf, die Fluggäste auf dem eigenen, per Endung “.de” erreichbaren Buchungsportal im Internet ausreichend darauf hingewiesen zu haben, dass hier nicht deutsches, sondern irisches Recht zur Anwendung komme. Und vor allen müsse das Unternehmen dort auch nicht, wie vom Kläger verlangt, extra eine E-Mail-Adresse aufführen. Bei den viele Kunden, die man habe, drohten zu viele Eingänge über den Postserver. In wirklich dringenden Fällen kann man ja anrufen oder ein Fax schicken.
Dem widersprach das Gericht. “Das Telemediengesetz fordert klar die Angabe der E-Mail-Anschrift. Im Gleichklang übrigens mit der entsprechenden EG-Richtlinie, die einen Dienstanbieter verpflichtet, im Netz neben weiteren Informationen seine ‘Adresse der elektronischen Post’ zur Verfügung zu stellen”, so  Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz.
Wobei Telefax und Telefon offensichtlich schon auf den ersten Blick kein ausreichender Ersatz sind. Nicht jeder Internetnutzer, schon gar nicht “Otto Normalverbraucher”, hat ein Telefaxgerät. Außerdem ist der Telefaxversand in der Regel kostenträchtiger als der E-Mail-Versand und auch zeitaufwändiger. Und was das Telefon angeht: Nicht wenige schreiben (und lesen) lieber als dass sie reden (und zuhören). Zumal das gesprochene Wort flüchtig ist und man es nicht ohne Weiteres dokumentieren kann.
Und selbst ein Online-Kontaktformular kann spätestens auf den zweiten Blick nicht den einfachen E-Mail-Verkehr ersetzen. Der Fluggast wird in ein ihm vom Unternehmen vorgegebenes Formular “gezwängt”, muss sein Begehren einer bestimmten Rubrik “zuordnen” und ist bei der Texteingabe in der Zeichenanzahl ebenso begrenzt wie im Umfang bzw. der Anzahl anzuhängender Dateien. Nach dem Klicken auf “Senden” ist der Text in der Regel erst einmal “verschwunden”, und nur im günstigen Fall taucht allenfalls irgendwann ein Fenster “Vielen Dank für Ihre Nachricht” auf.