Verpasst ein Passagier seinen Flug, weil er zu lange in der Warteschlange beim Check-in steht, gilt dies nicht als Verweigerung der Beförderung. Der Reisende kann in so einem Fall keine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung fordern, so der Bundesgerichtshof (Az: X ZR 83/12).

Ein Reisender hatte einen Flug antreten wollen, der um 11:15 Uhr startete. Er stand zu diesem Zeitpunkt jedoch noch in der Warteschlange, um einzuchecken – und das Flugzeug startete ohne ihn. Nach seinen Angaben war der Mann um 8 Uhr am Flughafen gewesen und habe erst um 14 Uhr sein Gepäck aufgeben können. Er verlangte eine Entschädigung von 400 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung wies der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hin, dass hier weder eine große Verspätung noch eine Flugannullierung im Sinne der Verordnung stattgefunden hätten. Auch von einer „Nichtbeförderung“ könne nicht die Rede sein: Von dieser spreche man, wenn sich die Fluggesellschaft weigere, einen Fluggast mitzunehmen, der am Flugsteig zum Abflug bereit stehe. Eine solche Weigerung müsse dem Fluggast erklärt werden. Hier habe der Kläger weder den Flugsteig (das „Gate“) erreicht, noch habe ihm jemand ausdrücklich den Mitflug verweigert.

Der BGH betonte, dass die EU-Verordnung nur Mindestrechte beinhalte. Der Fluggast könne durchaus noch mehr Rechte – etwa aus dem Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft – haben. Diese müssten dann aber ausdrücklich eingeklagt werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert