Das Jobcenter darf einen Hartz-IV-Empfänger zur Klärung seiner Erwerbsfähigkeit nur dann auffordern, sich einem Drogentest zu unterziehen, wenn konkrete Hinweise auf eine Abhängigkeit vorliegen, so das Landgericht Heidelberg (Az.: 3 O 403/11).

In dem konkreten Fall war eine jahrelang arbeitslose Hartz-IV-Empfängerin wiederholt nicht zu Gesprächsterminen erschienen. Darum forderte das Jobcenter sie auf, sich einem Drogentest zu unterziehen. Damit sollte eine mögliche Sucht geklärt und ihre Arbeitsfähigkeit beurteilt werden. Nach einem positiven Befund wurde die Frau unter anderem verpflichtet, eine Suchtberatungsstelle aufzusuchen. Die Klägerin sah in dem verdachtsunabhängigen Drogentest einen diskriminierenden und entwürdigenden Verstoß gegen ihr Persönlichkeitsrecht und forderte Schmerzensgeld.

Das Gericht bejahte den Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht, da ein Drogentest zur Entscheidung über die Hartz-IV-Leistung nur dann erforderlich ist, wenn es konkrete Hinweise auf eine Abhängigkeit gibt. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung wurde aber verneint, da der Eingriff nicht so schwerwiegend war, dass er nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kan. Quelle: ARAG Rechtsschutzversicherung.

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