Darlehen unter Angehörigen: Strittig war lange, wann die Zinseinnahmen dem persönlichen Steuersatz und wann der Abgeltungssteuer unterliegen. Nun hat der Bund der Steuerzahler gewinnt Musterprozess beim Bundesfinanzhof gewonnen: Die Abgeltungssteuer gilt auch bei Darlehen und Angehörigen (VIII R 9/13),

Seit dem Jahr 2009 unterliegen im Grundsatz alle Kapitaleinkünfte der so genannten Abgeltungssteuer. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Der günstige Abgeltungsteuersatz wird beispielsweise nicht angewandt, wenn Kapitalgeber und Schuldner der Kapitalerträge „ein­ander nahe stehende“ Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich absetzen kann, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Bei Familienangehörigen nahm die Finanzverwaltung stets ein missbräuchliches Näheverhältnis an, wenn zum Beispiel Eltern ihren Kindern ein Darlehen gaben und die Kinder das Geld für ihre beruflichen oder betrieblichen Zwecke einsetzen. Dies galt selbst dann, wenn das Darlehen an den Familienangehörigen zu unter Fremden üblichen Bedingungen vereinbart und abgewickelt wurde. Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen und urteilte zugunsten der Familien (VIII R 9/13). Es läge eine mit Art. 6 Grundgesetz unvereinbare Diskriminierung der Familie vor, wenn der besondere Steuertarif für Kapitaleinkünfte allein deshalb ausscheidet, weil Darlehen zwischen Familienangehörigen ausgegeben werden. Nur wenn ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einkünfteerzielung des anderen besteht, scheidet die Anwendung der Abgeltungsteuer aus, so die Richter.

Betroffene Steuerzahler sollten sich auf dieses Urteil berufen und die Anwendung der Abgeltungssteuer für diese Kapitalerträge verlangen, rät der Bund der Steuerzahler. Auch „Altfälle“ können von der aktuellen Entscheidung profitieren, wenn sie gegen den Einkommensteuerbescheid rechtzeitig Einspruch oder Klage eingelegt hatten und der Steuerbescheid daher noch nicht bestandskräftig ist.

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