Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden (und bezahlen) müssen, wenn sie ihre Wohnung schon selbst mit von ihnen ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hatten (BGH VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14). Der Vermieter kann das einklagen.
Die BGH-Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führe. Die „Verbesserung“ zum früheren Zustand (Wohnung mit Rauchwarnmeldern des Mieters) sei darin zu sehen, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ seien und so ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde.
Der Mieterbund findet die BGH-Entscheidung schwer nachvollziehbar: „Die Verpflichtung, Rauchwarnmelder einzubauen, beruht auf den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer. Hier ist auch geregelt, wer die Rauchwarnmelder zu warten hat. Dass Vermieter-Rauchwarnmelder und eine von ihnen veranlasste Wartung ein höheres Maß an Sicherheit gewährleisten als Mieter-Rauchwarnmelder ist für mich unverständlich”, meint der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten.