In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist der Notlagentarif für beitragssäumige Versicherte zum 1. August 2013 mit dem Gesetz zum Schuldenerlass in Kraft getreten. Der Monatsbeitrag soll sich nach Angaben des PKV-Verbandes auf etwa 100 – 120 Euro belaufen. Wie der Notlagentarif funktioniert, was die Vorteile und Nachteile sind, hat der Bund der Versicherten (BdV) zusammengestellt.
Nach den neuen gesetzlichen Regelungen werden PKV-Verträge beitragssäumiger Versicherter nach Beendigung des Mahnverfahrens ruhend gestellt und in den neu geschaffenen Notlagentarif (§ 193 Absatz 7 VVG i. V. m. § 12 h Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)) umgestellt. Während dieser Ruhensphase erfolgt nur eine Aufwendungserstattung für Leistungen, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen (Akutversorgung) sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Außerdem sieht der neue Notlagentarif für Kinder und Jugendliche insbesondere die Erstattung von Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen vor.
Besondere Regeln für Kinder und Jugendliche im Notlagentarif
Bereits in der Vergangenheit beitragssäumige Versicherte gelten rückwirkend von dem Zeitpunkt an als im Notlagentarif versichert, zu dem ihr Vertrag ruhend gestellt wurde – wenn sie der Rückwirkung nicht widersprechen. Wegen der viel niedrigeren Prämie des Notlagentarifs reduziert sich der zum Teil erhebliche Beitragsrückstand deutlich. Dadurch soll es Nichtzahlern ermöglicht werden, ihre Beitragsschuld abzutragen, um wieder in ihren Ursprungstarif zu wechseln und dort verbleiben zu können. “Der Notlagentarif ist aufgrund seines stark eingeschränkten Leistungsumfanges und mangels der Bildung von Alterungsrückstellung nicht für den dauerhaften Verbleib gedacht”, sagt Tobias E. Weissflog, Vorstandsvorsitzender des Bundes der Versicherten (BdV), der hier eine Kritik zum Notlagentarif in der PKV veröffentlicht hat.
Was gilt für Nichtversicherte? Bereits seit 1. Januar 2009 gilt auch für die der PKV zuzuordnenden Personen die Pflicht zur Krankenversicherung. Wer dieser Pflicht verspätet Folge leistet, muss einen einmaligen Prämienzuschlag zahlen, dessen Höhe vom Betrag und Dauer der Nichtversicherung abhängig ist (§ 193 Absatz 4 VVG). Durch die gesetzliche Neuregelung wird dieser Prämienzuschlag für bisher Nichtversicherte zeitlich befristet erlassen, wenn sie bis zum 31. Dezember 2013 eine Krankenvollversicherung beantragen (§ 193 Absatz 4 letzter Satz VVG). Schließen Nichtversicherte erst nach dem 31. Dezember 2013 einen PKV-Vertrag ab, gilt wieder die bisherige Regelung bezüglich der Prämienzuschläge, wobei das Vereinbaren von Stundungsregelungen erleichtert wird.
Meine Mutter, geboren 1939 wurde von der Axa im November in den Notlagentarif umgestellt. Sie ist seit 60 Jahren erst bei der Colonia ,nach der übernahme dann bei der Axa Privat Krankenversichert. Mit einem akuten Nierenversagen wurde sie in ein Klinikum eingeliefert. Die Axa lehnt die Kostenerstattung bisher ohne Angabe von Gründen ab? (Geschäzte Beitragsleistung ca. eine halbe Million Euro)
In diesem Zusammenhang stellt sich die berechtigte Frage, was mit den Forderungen ist, die VOR der Umstellung in den Notfalltarif aufgelaufen sind.
Als Beispiel:
Ab Jan. 2011 konnte nicht mehr bezahlt werden.
Mahnverfahren abgeschlossen Mai 2011 (ab hier würde, der Notfalltarif greifen)
Was aber ist mit den fehlenden Beiträgen, Jan. – Mai?
Müssen die im vollen Umfang nachgezahlt werden, oder greift der Notfalltarif ab der ersten Nichtzahlung, im Beispiel wäre das der 1. Jan. 2011
Und die Forderungen durch die Mahngebühren.
Fragen über Fragen …
Es kann m.E. kaum Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, lediglich eine Teilentschuldung zu ermöglichen. Sollte es nicht ausdrücklich geregelt sein, so werden die Gerichte sicherlich die Absicht Gesetzgebers so deuten, dass den Schuldnern ein Neuanfang ermöglich wird.