Außen installierte Wärmepumpen können Lärm erzeugen, der zwischen 30 und 65 Dezibel liegt und insbesondere die Nachbarn stören könnte. In einigen Bundesländern ist es vorgeschrieben, dass zwischen einer baulichen Anlage und der Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von drei Metern eingehalten werden muss, während in anderen Bundesländern das Gerät direkt am Nachbargrundstück stehen darf. Darüber hinaus gibt es keine einheitliche Regelung, ob eine Wärmepumpe als bauliche Anlage betrachtet wird. Diese ungünstigen Faktoren können zu Konflikten in der Nachbarschaft führen.
So dürfen Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz direkt an der Grundstücksgrenze stehen (Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 K 750/19.MZ). Ähnlich sahen es die Richter des Oberlandesgerichts München, nach deren Ansicht eine Wärmepumpe keine bauliche Anlage ist. Sie entschieden daher, dass eine Luft-Wärmepumpe, die im Abstand von weniger als drei Metern vom Nachbargrundstück in einer Hütte aufgestellt war, auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden musste (Az.: 3 U 3538/17).
Ganz anders sahen es die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg. Hier musste ein Mann seine Wärmepumpe entfernen, weil er den Abstand von drei Metern zum Nachbargrundstück nicht eingehalten hatte (Az.: 14 U 2612/15). Auf ein ähnliches Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf weisen die ARAG Experten hin. Auch hier musste eine Wärmepumpe entfernt werden. Dabei war nicht ausschlaggebend, ob sie als bauliche Anlage angesehen wurde oder nicht. Entscheidend war für die Richter die Geräuschentwicklung der Wärmepumpe, die den Nachbarfrieden gefährden könnte (Az.: 28 K 3757/14).