Kfz-Versicherung übernehmen, Schadenfreiheitsrabatt übertragen: So geht’s

Der Vater eines guten Freundes hatte als “Erbe” u.a. einen hohen Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung hinterlassen. “Kann ich die Kfz-Versicherung übernehmen und den Rabatt übertragen” wurde ich gefragt. Das ist durchaus möglich –  bei der Übertragung der Kfz-Versicherung sind aber einige Voraussetzungen zu beachten.

Wer seinen Wagen unfallfrei fährt oder seine Kfz-Versicherung nicht in Anspruch nimmt, wird bei den Beiträgen günstiger gestellt als andere Versicherungsnehmer. Dazu dient der Schadenfreiheitsrabatt (Tabelle mit Beispielen zu Schadenfreiheisrabatten bei der Allianz). Nicht nur nach einem Todesfall besteht in der Praxis öfter der Wunsch, die günstige Kfz-Versicherung zu übernehmen und den Rabatt im Rahmen einer Fahrzeugübernahme auf eine andere Person zu übertragen.

Schadenfreiheitsrabatt an Person gebunden

Grundsätzlich stellt die Übertragung eine Ausnahmeregelung dar, denn üblicherweise ist die Rabattgewährung in der Kfz-Versicherung personengebunden. Schließlich wird damit das persönliche Fahrverhalten belohnt. Und bei der Übertragung auf einen Dritten kann nicht ohne weiteres von der gleichen unfall- und schadenfreien Fahrweise wie beim bisherigen Versicherungsnehmer ausgegangen werden. Dennoch bieten viele Autoversicherungen die Übertragung der Versicherung und des Schadenfreiheitsrabatts an, um Kunden zu binden.

Für Eilige: Schadenfreiheitsrabatt erklärt bei Wikipedia

Schadenfreiheitsrabatt (abgekürzt SFR) ist ursprünglich ein Begriff aus der KFZ-Versicherung. Je länger ein Versicherungsnehmer schadenfrei fährt, um so höher wird sein Schadensfreiheitsrabatt, ausgedrückt durch die SF-Klasse. Mehr: http://de.wikipedia.org/wiki/Schadenfreiheitsrabatt

In der Regel ist sie an ein bestehendes Verwandtschaftsverhältnis geknüpft. So können Schadenfreiheitsrabatte der Kfz-Versicherung unter Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln sowie unter Geschwistern übertragen werden. Voraussetzung ist die häusliche Gemeinschaft. Einige Versicherungen definieren den Kreis der begünstigten Personen enger, andere weiter. Manchmal sind zum Beispiel Übertragungen von Schadenfreiheitsrabatten auch unter Lebenspartnern sowie zwischen Schwiegereltern und -kindern möglich.

Rabatt-Übertragung möglich, wenn…

Damit der Übernehmende den Rabatt auch erhält, muss er das Fahrzeug auch vorher schon überwiegend gefahren sein. Der bisherige Versicherungsnehmer muss außerdem auf seinen Anspruch auf den Schadenfreiheitsrabatt ausdrücklich verzichten. Er wird dann bei einer neuen Kfz-Versicherung genau so gestellt, als gebe es keine unfall- oder schadenfreien Zeiten. Ein nachträglicher Widerruf oder eine Rückübertragung des Rabattes ist nicht möglich.

Außerdem gibt es noch eine weitere Begrenzung: der Begünstigte kann den Schadenfreiheitsrabatt nur soweit in Anspruch nehmen, wie er ihn auch hätte selbst erwerben können. Diese Regelung zielt vor allem auf Fahranfänger. Mehr Rabattvorteil, als aufgrund der Dauer des Führerscheinbesitzes erreichbar wäre, ist generell nicht möglich. Höhere Rabatte verfallen also bei der Übertragung.

Opa kann auf Schadenfreiheitsrabatt verzichten

Der Verzicht auf den Schadenfreiheitsrabatt stellt für den Übertragenden eine echte finanzielle Mehrbelastung dar. In der Praxis kommen einfache Verzichterklärungen meist nur dann vor, wenn Eltern oder Großeltern ihr Fahrzeug und damit die Kfz-Versicherung altersbedingt endgültig aufgeben und nicht mehr fahren. In diesem Fall ist die Rabattübertragung finanziell unschädlich.

Der Trick mit dem Zweitwagen

Wesentlich häufiger tritt folgende Konstellation auf: Eltern erwerben als Fahrzeughalter einen Zweitwagen, den ein Kind als Fahrer ständig nutzt. Für das Zweitauto gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen üblicherweise ebenfalls eine günstigere Schadenfreiheitsklasse. Manchmal erfolgt die Einstufung wie beim Erstwagen, manchmal auch hiervon abweichend – je nach Geschäftspolitik der betreffenden Versicherung. Wenn das Kind das Fahrzeug übernimmt, kann der Schadenfreiheitsrabatt für den Zweitwagen übertragen werden. Ein existierender Rabatt für das Erstfahrzeug wird dadurch nicht berührt. Es entsteht daher kein finanzieller Nachteil.

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