Die Rechtslage: Gesamtschuldnerische Haftung
Laut Gesetz haften für die Grunderwerbssteuer Käufer, Verkäufer gemeinsam als Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Das bedeutet: Das Finanzamt kann sich aussuchen, von wem es das Geld fordert.
Das Urteil: Vertragliche Vereinbarungen wiegen schwer
In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof (Az. II R 19/22) ging es um die Aufteilung der Grunderwerbssteuer. Käufer, Verkäufer hatten im Kaufvertrag eine hälftige Teilung der Steuerlast vereinbart. Der BFH stellte klar: Wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass im Kaufvertrag eine solche Teilung vereinbart wurde, darf es nicht einfach davon abweichen.
Grunderwerbsteuer: Die neue Begründungspflicht für Finanzämter
Die Richter legten in den Leitsätzen des Urteils fest.
- Begründungszwang: Will das Finanzamt eine Partei entgegen der vertraglichen Vereinbarung für die volle Steuerlast heranziehen, muss es dies im Steuerbescheid nachvollziehbar begründen.
- Ermessenserwägungen: Aus dem Bescheid muss hervorgehen, warum die Behörde die private Vereinbarung der Parteien unberücksichtigt lässt. Fehlt diese Begründung, ist der Bescheid formell rechtswidrig.
Wichtiger Nebenaspekt: Die Bemessungsgrundlage für die Grundererwerbssteuer
Das Urteil klärte zudem eine weitere wichtige Frage zum „einheitlichen Erwerbsgegenstand“. Oft will der Fiskus auch die künftigen Baukosten besteuern. Der BFH entschied hierzu: Wenn der Käufer (oder die ihn beherrschende Person) bereits zur Veräußererseite gehört und maßgeblichen Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung hat, dürfen die Baukosten nicht in die Steuerberechnung einfließen. In solchen Fällen wird nur der reine Grundstückskaufpreis besteuert.
