Der Gebrauchtwagen-Kauf beim Händler ist meist deutlich teurer als von „Privat“, hat aber auch einen großen Vorteil: Bei Mängeln besteht ein Gewährleistungsanspruch. Mit allerlei Tricks und Fallen versuchen einige Händler, dieser Haftung derzeit zu umgehen.
“Gekauft wie besichtigt”: Mit dieser Formulierung entledigten sich Gebrauchtwagen-Verkäufer früher gerne jeglicher Verantwortung. Privatleute können das noch heute tun. Gewerbliche Gebrauchtwagen-Händler indes unterliegen mittlerweile der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von zwei Jahren so wie der Verkäufer von Fernsehern oder Computern. Das bedeutet: Tritt ein Mangel auf, der bei einem Fahrzeug vergleichbaren Alters nicht auftreten dürfte, muss der Händler das auf eigene Rechnung reparieren. Schlägt die Nachbesserung fehl, muss er sogar den Wagen zurücknehmen. Die Gewährleistung kann zwar per Vertrag auf ein Jahr verkürzt, nicht aber vollständig ausgeschlossen werden. Unseriöse Branchenvertreter versuchen einiges Anderes, um sich vor Reklamationen zu drücken.
„Bastler-Fahrzeug“: Ein beliebter Trick ist, Gebrauchtwagen im Kaufvertrag als „Bastlerfahrzeug“ oder „Schrottfahrzeug“ zu bezeichnen. Reklamiert der Kunde später, heißt es, er könne bei einem Bastlerauto nun wirklich nicht erwarten, dass alles funktioniert.
„Privatverkauf“: Da die Gewährleistungspflicht nur für gewerbliche Verkäufer gilt, ist im Vertrag plötzlich von einem „Privatverkauf“ die Rede. Der Händler tut so, als würde er aus seinem privaten Besitz ein Auto verkaufen – natürlich mit ausgeschlossener Gewährleistung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Überrumplungsaktionen verboten – wer darauf reingefallen ist, kann trotzdem auf Gewährleistung pochen (Az: VIII ZR 72/06).
Händler unterliegt beim Gebrauchtwagen der Beweislastumkehr
„Agenturgeschäft“: Der Händler erklärt, er trete nur als Vermittler zwischen zwei Privatleuten auf. Ein solches Agenturgeschäft mit einem Verkauf „im Kundenauftrag“ ohne Gewährleistung hat der BGH grundsätzlich für zulässig erachtet (Az: VIII ZR 175/04). Anders sieht es aus, wenn der Händler von einem anderen Kunden das Auto in Zahlung genommen hat. Dann ist der Händler bereits Eigentümer und eben nicht mehr nur Vermittler.
Wichtig zu wissen: Ein Mangel muss bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen haben, damit der Kunde reklamieren kann. „Das ist erst später kaputt gegangen, selbst schuld“, heißt es bei Reklamationen daher gerne vom Händler. Von wegen: In den ersten sechs Monaten wird stets vermutet, dass ein Mangel mitgekauft wurde – der Verkäufer müsste das Gegenteil beweisen können. Diese sogenannte “Beweislastumkehr” gilt laut einer Entscheidung des BGH auch für Karosserieschäden, die nicht auf den ersten Blick erkennbar waren (Az: VIII ZR 363/04). Der Verkäufer muss also den Beweis antreten, dass etwa die Delle am Dach bei Wagenübergabe noch nicht vorhanden war. Das Gleiche gilt für einen Zylinderkopf-Schaden, der in den ersten sechs Monaten auftritt (BGH, Az: VIII ZR 259/06).