Doppelte Haushaltsführung für Studenten: Steuern sparen jetzt viel leichter

Studenten mit einem zweiten Wohnsitz am Studienort können unter bestimmten Umständen die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Regeln zugunsten der Studierenden gelockert, was die steuerliche Absetzbarkeit von Miete und anderen Ausgaben erleichtert. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Kosten Sie als Werbungskosten geltend machen können.

Welche Studenten können von der doppelten Haushaltsführung profitieren?

Studenten, die bereits einen Berufsabschluss wie den Bachelor haben und während ihrer weiteren Ausbildung einen zweiten Wohnsitz am Studienort unterhalten, können von der doppelten Haushaltsführung profitieren. Dies gilt insbesondere, wenn sie einen separaten Haushalt am Hauptwohnsitz führen. Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL), weist darauf hin, dass ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) die strengen Regeln gelockert hat (Az. VI R 12/23).

Welche Voraussetzungen müssen für einen separaten Haushalt am Hauptwohnsitz erfüllt sein?

Laut dem BFH-Urteil (Az. VI R 12/23) kann ein separater Haushalt im Elternhaus anerkannt werden, auch wenn die Wohnräume dort kostenlos genutzt werden dürfen. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige über ausreichend Wohnraum inklusive Küche und Bad verfügt und wirtschaftlich unabhängig ist, beispielsweise durch eigene Einnahmen aus einer Tätigkeit an der Universität.

Bisher war eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz erforderlich, um die Miete am Nebenwohnsitz berücksichtigen zu können. Diese Regelung wurde vom Bundesfinanzhof relativiert. Wenn der Student jedoch nur ein oder zwei Zimmer bewohnt und somit zum Haushalt der Eltern gehört, muss er sich an den Kosten des Haushalts beteiligen, damit eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird.

Was ist mit dem Lebensmittelpunkt und der Entfernung des Zweithaushalts?

Der Hauptwohnsitz bleibt trotz Studium der Lebensmittelpunkt, erkennbar an sozialen Kontakten, Aktivitäten und regelmäßigen Heimfahrten. Darüber hinaus muss der Zweithaushalt am Studienort entweder mehr als 50 Kilometer vom Hauptwohnort entfernt liegen oder die Fahrt dorthin muss laut Routenplaner länger als eine Stunde dauern.

Welche Kosten können abgesetzt werden?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Studierende die Warmmiete am Nebenwohnsitz bis zu maximal 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten geltend machen. Auch die Zweitwohnungsteuer fällt unter diese 1.000-Euro-Grenze (BFH, Az. VI R 30/21). Zusätzlich sind Ausgaben für den Umzug und Renovierungen abziehbar. Die Kosten für die neue Einrichtung in der Zweitwohnung, wie beispielsweise ein Kühlschrank oder Herd, können ebenfalls geltend gemacht werden.

Liegt der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer unter 5.000 Euro, akzeptiert das Finanzamt dies ohne Weiteres (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006). In den ersten drei Monaten können zudem bis zu 28 Euro Verpflegungspauschale pro Tag angesetzt werden. Pendler können wöchentliche Heimfahrten zum Erstwohnsitz abrechnen: Bis zum 20. Kilometer der einfachen Entfernung gibt es 30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Alternativ können auch die höheren Ticketkosten für Bus oder Bahn abgesetzt werden.

Wie werden die Werbungskosten in der Steuererklärung eingetragen?

Studenten sollten ihre Werbungskosten für einen Zweithaushalt in der “Anlage N – Doppelte Haushaltsführung” eintragen. Dies ist auch dann sinnvoll, wenn sie im Steuerjahr aufgrund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen müssen. Die Ausgaben können als vorweggenommene Werbungskosten gelten und somit in späteren Berufsjahren die Steuern senken. Bei Unsicherheiten bezüglich der korrekten Eintragung in die Steuererklärung können die Berater der Lohnsteuerhilfevereine bundesweit für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag Unterstützung anbieten und auch den Steuerbescheid prüfen. Anschriften der Beratungsstellen sind auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (www.bvl-verband.de) zu finden.

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