Empfiehlt eine Bank ihren Kunden Kapitalanlagen, für deren Verkauf sie Provisionen (so genannte Kick-backs = verdeckte Rückvergütungen) erhält, so muss das Geldhaus von sich aus über diesen Umstand aufklären. Nur so können die Kunden beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien “anleger- und objektgerechter Beratung” vorgenommen worden ist oder (auch) im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Der Finanzberater muss ungefragt nicht nur über das “Ob”, sondern auch über die Höhe der Rückvergütungen aufklären. Unterlässt er dies, so macht er sich gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig, wenn dieser durch die Kapitalanlage Verluste erleidet. (BGH, XI ZR 191/10)