BGH-Urteil: Haftung für TAN-Eingabe

Wer zehn TAN-Nummern eingibt, muss die Folgen tragen – jedenfalls nach “altem” Recht beim Online-Banking. Warnt eine Bank auf seiner Log-In-Seite ausdrücklich davor, “zeitgleich mehrere Transaktionsnummern in ein Formular einzugeben”, so hat ein Kunde nicht nur die bis zu 150 Euro hohe Beteiligung zu leisten, wenn von seinem Konto unberechtigt etwas abgebucht wird, weil er – entgegen der Warnung – auf fingierte Aufforderung zehn TAN-Nummern aufgelistet hatte.
Er ist in voller Höhe schadenersatzpflichtig (hier ging es um 5.000 €), weil dafür nach dem bis Oktober 2009 geltenden Recht “einfache Fahrlässigkeit” genügte. Seither gilt diese unbegrenzte Haftung des Kontoinhabers nur, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hatte. Ob diese eingrenzende Bedingung im vorliegenden Fall, wäre die Kontoplünderung nach dem 31. Oktober 2009 eingetreten, erfüllt gewesen wäre, ließ der Bundesgerichtshof offen, BGH, XI ZR 96/11.

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